JudikaturJustiz7Ob533/76

7Ob533/76 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. März 1976

Kopf

SZ 49/42

Spruch

Eine aus dem rechtlichen Interesse an der Entscheidung über eine im Prozeß eingewendete Gegenforderung abgeleitete Nebenintervention ist nicht nur auf der Seite des Beklagten, sondern auch auf der Seite des Klägers unzulässig

OGH 18. März 1976, 7 Ob 533/76 (OLG Wien 4 R 173/75; LGZ Wien 37 a Cg 268/73)

Text

Das Rekursgericht wies in Abänderung eines Beschlusses des Erstgerichtes die Nebenintervention des Revisionsrekurswerbers auf Seite der klagenden Partei zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs des Nebenintervenienten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist ungeachtet der zwischenweiligen Teilrückziehung der seitens der Beklagten eingebrachten Berufung zulässig, weil die Kosten des Nebenintervenienten im Verfahren erster Instanz Gegenstand der aufrechten Berufung geblieben sind und daher in Ansehung dieser Kosten das Rechtsschutzinteresse des Revisionsrekurswerbers fortbesteht (EvBl. 1971/218 u. a.), anderseits aber (anders als im Fall der Entscheidung SZ 44/144) auch noch Ansprüche der klagenden Partei selbst streitverfangen sind. Der Revisionsrekurs ist aber nicht begrundet.

Mit der vorliegenden Hypothekarklage macht die Klägerin die Sachhaftung der Beklagten für eine Restforderung aus Krediten geltend, die sie der N-Ges. m. b. H. und Co. KG gewährt und für die der, Revisionsrekurswerber zu einem Teile der Forderung voll eingelöst hat. Die Klageforderung betrifft also bloß den vom Nebenintervenienten nicht verbürgten Teil der durch die Beklagten hypothekarischbesicherten Kredite. Die Beklagten haben u. a. eingewendet, daß ihnen eine Gegenforderung zustehe, weil die Klägerin ihnen über den vom Bürgen gezahlten Betrag keine Löschungsquittung ausgestellt und dadurch eine Umschuldung verhindert habe. Aus der Geltendmachung dieser von der Klägerin bestrittenen Gegenforderung leitet der Revisionsrekurswerber sein rechtliches Interesse zum Beitritt als Nebenintervenient auf der Seite der Klägerin ab; er befürchtet, im Falle des Obsiegens der Beklagten die nach § 1358 ABGB auf ihn übergegangenen Sicherheiten zu verlieren.

Das Rekursgericht verneinte die Zulässigkeit einer bloß mit dem Interesse am Bestehen oder an der Bekämpfung einer Gegenforderung begrundeten Nebenintervention, weil die Kompensationseinwendung nach dem Spruch Nr. 40 neu keine Streitanhängigkeit bewirkte, letztere aber nach § 17 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für jede Nebenintervention sei. Es stützte sich in diesem Zusammenhang auf Fasching II, 213; Neumann[4] I, 450 und die Entscheidungen SZ 42/191 = RZ 1970, 101 und MietSlg. 22 600. Der Revisionswerber macht demgegenüber geltend, daß die Zulässigkeit einer mit Bezug auf eine Gegenforderung erklärten Nebenintervention bisher außer von Neumann nur im Fall der Intervention auf der Seite des Beklagten bestritten worden sei und sich aus den übrigen Belegstellen durch Gegenschluß ergebe, daß die Nebenintervention auf der Seite des Klägers auch wegen einer gegen diesen eingewendeten Gegenforderung zulässig sei, an deren Nichtbestehen der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse habe.

Der Revisionsrekurs vermag die zutreffende Beurteilung des Rekursgerichtes nicht zu widerlegen. Richtig ist wohl, daß (außer der zweitinstanzlichen Entscheidung MietSlg. 22 600) nur Neumann (450) die Nebenintervention in Bezug auf eine compensando eingewendete Gegenforderung schlechthin ablehnt, während Fasching nur den Beitritt auf der Seite des Beklagten ausdrücklich erwähnt und auch die Entscheidung SZ 42/191 einen solchen Fall betraf und nur zu ihm Stellung nahm. Für einen nicht aus dem Gesetz abzuleitenden Gegenschluß besteht dennoch kein Anlaß, weil der Kern der Begründung, mit der eine nur auf eine compensando eingewendete Gegenforderung gestützte Nebenintervention auf der Seite des Beklagten abgelehnt wird, in gleicher Weise für den Beitritt auf der Seite des Klägers gilt. Da nämlich § 17 Abs. 1 ZPO den Beitritt des Nebenintervenienten von der Anhängigkeit eines zwischen anderen Personen geführten Rechtsstreites abhängig macht, die Einwendung einer Gegenforderung aber - wie der Revisionsrekurswerber nicht bestreitet - keine Streitanhängigkeit nach sich zieht (Spr. Nr. 40 neu), mangelt es auch in diesem Fall an der grundlegenden Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nebenintervention. Das rechtliche Interesse bloß am Nichtbestehen der eingewendeten Gegenforderung ist ohne Bedeutung. Die Hauptforderung selbst berührt aber hier das rechtliche Interesse des Revisionsrekurswerbers nicht, weil die auf ihn als Bürgen übergegangenen Sicherheiten vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Restforderung der Klägerin unabhängig sind.