JudikaturJustiz7Ob30/04v

7Ob30/04v – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei F***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen (restlich) EUR 4.027,33 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2003, GZ 22 R 331/03p-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 28. Juli 2003, GZ 2 C 170/03z-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 249,84 (darin EUR 41,64 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO) - auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ein Regressanspruch auf Ersatz von Prozesskosten.

Das Berufungsgericht wies den darauf gerichteten Teil des Klagebegehrens mit der Begründung ab, dass hier [unstrittig] keine Streitverkündung erfolgte und damit der maßgebliche prozessuale Schritt, um Kosten des Vorprozesses im Regressprozess fordern zu können, fehle. Dabei stützte es sich auf die auf SZ 70/60 (verst Senat) basierende Rsp zur vertraglichen Nebenpflicht der Streithilfe (vgl RIS-Justiz RS0108826; zuletzt: 3 Ob 313/01b und 6 Ob 40/03f). Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht jedoch für zulässig, weil man auch die Auffassung vertreten könnte, "bereits die Information seitens der Beklagten im Vorprozess über die Inanspruchnahme durch einen Dritten hätte die [hier] beklagte Partei verpflichtet, den Rechtsvorgängern der Kläger[in] im Vorprozess Streithilfe zu leisten und die Unterlassung derselben mache sie [Anm:

die hier Beklagte] bereits ersatzpflichtig".

Die Klägerin beruft sich zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst ebenfalls darauf, dass [auch] dieser [gegenteilige] - von ihr eingenommene - Standpunkt "vertretbar" sei. Außerdem fehle eine gesicherte Rsp, der zu entnehmen wäre, dass die außergerichtliche Information von einem Verfahren samt der Ankündigung, allfällige Regressansprüche gegen die Informierte geltend zu machen, anstelle der Streitverkündung "(nicht) geeignet wäre," eine Ersatzpflicht der Informierten nach sich zu ziehen.

Dabei wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof auch diese Frage schon mehrfach beantwortet hat (vgl dazu die von Pochmarski/Strauss,

Die Rechtsprechung des OGH zum Regress von Prozesskosten, JBl 2002, 353 ff [362, 364 f], wiedergegebene Judikatur [insb die E Nr 21 und 28]); und dabei in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 313/00h (SZ 74/6 = EvBl 2001/111 = RdW 2001/449 = ZfRV 2001/49) - nach Darstellung der Rsp und Lehre zum Prozesskostenregress - zu folgendem Ergebnis gelangte:

"Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. Grundsätzlich hat nämlich der Geschäftsführer ohne Auftrag zu versuchen, die Einwilligung des Geschäftsherrn zu erlangen (Rummel in Rummel, ABGB³ § 1037 Rz 2). Die bloße Kenntnis des Rückgriffschuldners von der Existenz des Vorprozesses (auf welchem Wege immer) erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht, weil aus der Kenntnis dieses objektiven Umstands allein das subjektive Element der Absicht, in fremdem Interesse tätig zu werden, noch nicht hervorgeht. Dem Rückgriffsschuldner muss vielmehr eine Dispositionsmöglichkeit eröffnet werden, sich entweder selbst am Verfahren zu beteiligen, um auf diese Weise den Prozessaufwand (und damit auch die Höhe des drohenden Rückgriffsanspruchs) möglichst gering zu halten, oder - sofern er einen erfolgreichen Rückgriff für ausgeschlossen hält - die Aufforderung zum Beitritt als Streitgenosse unbeachtet zu lassen. Voraussetzung für diese Wahlmöglichkeit ist aber die eindeutige Erkennbarkeit der Absicht des im Vorprozess in Anspruch Genommenen, er wolle mit dem Prozess in Wahrheit die Geschäfte des anderen führen." (RIS-Justiz RS0114659 und RS0114660 = SZ 74/6; Hervorhebungen nicht im Original).

Damit bestätigte der Oberste Gerichtshof folgende schon in 1 Ob 232/99w (JBl 2000, 36 = ecolex 2002/2 = RdW 2000/50) gefundenen Argumente (vgl auch Pochmarski/Strauss aaO 362 und FN 46):

"Erst durch eine Streitverkündigung wird der vom Streit verständigte Solidarschuldner darauf aufmerksam gemacht, dass der bereits in ein Verfahren Involvierte beabsichtigt, den schon anhängigen Prozess auch im Interesse des weiteren Solidarschuldners zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen (des weiteren Solidarschuldners) zu verfolgen. .... Nur mit der Streitverkündigung, die auch den Grund der Benachrichtigung zu enthalten hat, wird dem weiteren Solidarschuldner verlässlich und klar vor Augen geführt, dass sein Beitritt gewünscht wird, um - auch - zugunsten und im Interesse des weiteren Solidarschuldners tätig werden zu können. Wenn sich der Mitschuldner dann dennoch nicht am Verfahren des vom Geschädigten Belangten beteiligt und diesem die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten allein überlässt, sind tatsächlich der Kostenaufwand und auch der Verzögerungsschaden im Interesse beider Schuldner entstanden (7 Ob 277/98f; SZ 70/241)." (1 Ob 232/99w; Hervorhebungen zT bereits im Original).

Aber auch der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bindung des Regresspflichtigen an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Vorprozess sowohl hinsichtlich der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch der dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten erst ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung gilt (7 Ob 30/02s und 7 Ob 43/02b jeweils mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0112478).

Es entspricht somit einhelliger jüngerer Rsp, dass Prozesskosten des Vorprozesses nunmehr als "typische Folge unterlassener Streithilfe" qualifiziert werden (RIS-Justiz RS0108826), und dass ein Regressanspruch vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) - auch aus dem Titel des Schadenersatzes - von vornherein nicht in Betracht kommt (3 Ob 313/01b = RdW 2003/355). Demnach ist vielmehr davon auszugehen, dass andere Handlungen des Regresswerbers (über welche der Regresspflichtige durchaus auch sichere Kenntnis vom Vorprozess erhält) die regelrechte Streitverkündung nicht zu ersetzen vermögen (zust Pochmarski/Strauss aaO 367 f, wo sie "die Statuierung" der Streitverkündung als notwendige Voraussetzung bzw Bedingung des Regresses ausdrücklich als "sinnvoll, weil Rechtssicherheit schaffend" bezeichnen).

Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt, wenn es die Berechtigung des geltendgemachten Rückgriffsanspruches schon mangels Streitverkündung verneinte. Ob auch eine (von dieser Rsp abweichende) Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles - wie die Klägerin meint - "vertretbar" wäre, stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 1 Ob 260/00t mwN; 6 Ob 244/01b; 7 Ob 57/04i; RIS-Justiz RS0039816;

RS0042769; RS0042776; RS0042828; RS0042936; RS0044298; RS0107173;

RS0107768; RS0110837; RS0112106; RS0114267).

Da in der Revision eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO somit nicht aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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