JudikaturJustizRS0108826

RS0108826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2013

Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann.

Entscheidungen
12