JudikaturJustiz7Ob25/89

7Ob25/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hjalmar B***, kaufm. Angestellter, Ybbsitz, Groß Polling 18, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei W*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Krems an der Donau, Ringstraße 12, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen restl. 148.753,15 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Jänner 1989, GZ 14 R 79/88-17, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 23. Oktober 1987, GZ 4 Cg 300/86-9, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.791,40 S (darin 1.131,90 S an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloß mit Wirkung vom 1. Mai 1982 mit der beklagten Partei eine Handel- und Gewerbeversicherung ab. Diese enthält unter anderem eine Rechtsschutzversicherung für seinen Betrieb (mit Arbeitsgerichts-, Sozialversicherungs- und Beratungsrechtsschutz, nicht jedoch Allgemeinem Vertragsrechtsschutz nach den Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung ÄSBRÜ) sowie Familienrechtsschutz im privaten Bereich (einschließlich Beratungsrechtsschutz und Allgemeinem Vertragsrechtsschutz nach den SBR). Der Rechtsschutzversicherungsvertrag wurde sowohl für den Betriebsrechtsschutz als auch den Familienrechtsschutz unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1965/82) einschließlich der Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB), der SBR und der Besonderen Bedingung Nr. 4719 vereinbart. Die SBR lauten auszugsweise:

Punkt V Art. 1:

"Der Versicherer gewährt über den Versicherungsschutz des Art. 1

Abs 1 lit a der ARB hinaus im Bereich des

Der Versicherungsschutz gemäß Art. 1 bezieht sich nicht auf die

Wahrnehmung rechtlicher Interessen

a) aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften, der

Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, der Genossenschaften und der

bergrechtlichen Gewerkschaften ......"

Punkt V Art. 5:

"(1) Versicherungsfall ist die tatsächliche oder behauptete

Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen.

(2) Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der

Versicherungsnehmer oder der Gegner erstmalig begonnen hat oder

begonnen haben soll, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zu

verletzen. Bei mehreren Verletzungen gesetzlicher oder vertraglicher

Bestimmungen ist die erste maßgeblich. Tritt der Versicherungsfall

innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ein, so wird

kein Versicherungsschutz gewährt ......"

Die Besonderen Bedingungen Nr. 4719 lauten auszugsweise:

...........

"2. Familienrechtsschutz (FS): .........

2.2. Versicherungsumfang:

f) Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den privaten Bereich gemäß Sonderbedingungen V, ausgenommen Art. 1 lit b."

Beim Kläger besteht demnach Allgemeiner Vertragsrechtsschutz gemäß Punkt V, ausgenommen Art. 1 lit b, SBR nur im Bereich des Familienrechtsschutzes für den privaten Bereich.

1980 plante der Kläger die Errichtung einer Gesellschaft mbH mit Rudolf R*** und anderen, wobei er selbst lediglich stiller Gesellschafter dieser Gesellschaft sein sollte. Am 17. Jänner 1981 übergab der Kläger Rudolf R*** 500.000 S als Einlage. Nach dem Scheitern der Verhandlungen wurde die Errichtung einer stillen Gesellschaft (mit Rudolf R*** als Einzelkaufmann sowie dem Kläger und Rudolf B***, einem Angestellten der beklagten Partei, als stillen Gesellschaftern) geplant. Auch dieses Projekt scheiterte im März/April 1981. Als Rudolf R*** - der das Geld des Klägers zur Deckung von Schulden verwendet hatte - nicht in der Lage war, die im Voraus bezahlte Einlage zurückzuerstatten, mußte der Kläger, um sein Geld zurückzuerhalten, eine Sachhaftung zur Sicherstellung eines von Rudolf R*** bei der V***

P*** reg. GenmbH aufgenommenen Kontokorrentkredites im Höchstbetrag von insgesamt 800.000 S (23. Mai 1981 500.000 S, 19. Juni 1981 300.000 S) übernehmen, um eine Freigabe der als Sicherheit erliegenden Sparbücher mit einem Einlagestand von 500.000 S zu erreichen. Rudolf R*** übergab die Sparbücher vereinbarungsgemäß dem Kläger als Rückzahlung der geplanten Einlage und versprach Pfandfreistellung seiner Liegenschaft binnen zwei Jahren. Als Rudolf R*** dieses Versprechen nicht hielt, wandte sich der Kläger an Rudolf B***, der für die beklagte Partei als Versicherungsvertreter im Außendienst tätig ist und deren Geschäftsstelle in Scheibbs führt und ersuchte um Deckung für ein Vorgehen gegen R***. Rudolf B***, der zur Vermittlung von Versicherungsverträgen, Erteilung von Auskünften und Entgegennahme von Schadensmeldungen befugt und sowohl mit R*** als auch dem Kläger gut bekannt ist, leitete die Schadensmeldung an die Landesstelle Niederösterreich der beklagten Partei weiter, indem er bekanntgab, daß der Kläger im privaten Bereich eine Vertragsstreitigkeit habe (Schreiben vom 16. Mai 1983). Mit Schreiben vom 30. Mai 1983 ersuchte der Rechtsanwalt des Klägers, Dr. Manfred L***, die beklagte Partei um Versicherungsschutz für ein Vorgehen gegen Rudolf R*** wegen der Nichtentlassung des Klägers aus den beiden "Bürgschaften"; Rudolf R*** habe den Kläger bei Übernahme der

"Bürgschaften" über seine finanzielle Lage getäuscht. Die beklagte Partei erwiderte (Schreiben vom 20. Juni 1983), daß die Auseinandersetzung um den bestehenden Bürgschaftsvertrag Gegenstand der vereinbarten Versicherung sei, und daß sie grundsätzlich Kostendeckung gewähre. Bei dieser Zusage ging die beklagte Partei irrtümlich davon aus, daß die Firmenrechtsschutzversicherung des Klägers auch Allgemeinen Vertragsrechtsschutz beinhalte. Anläßlich eines Ersuchens um Kostenübernahme für einen Außentermin entdeckte die beklagte Partei ihren Irrtum und lehnte mit Schreiben vom 18. Jänner 1985 (Beilage ./7) jede Deckung mit Ausnahme der Beratungskosten des Rechtsanwaltes mit der Begründung ab, die Auseinandersetzung um die Bürgschaft sei eine Rechtsangelegenheit, die in den Bereich der Firma des Klägers gehöre. Dr. Manfred L*** stellte letztlich ein Honorar von 45.000 S in Rechnung. Die beklagte Partei erklärte sich zu einer Kulanzzahlung von 22.500 S zuzüglich 7.500 S aus Anlaß des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages bereit und leistete 1985 auch tatsächlich eine Zahlung von 30.000 S.

Am 20. Juni 1985 wurde über das Vermögen des Rudolf R*** der Konkurs eröffnet.

Mit der am 12. Dezember 1985 gegen den Kläger eingebrachten Hypothekarklage 3 Cg 121/86 des Landesgerichtes St. Pölten begehrte die V*** Ö*** als Rechtsnachfolgerin der V***

P*** Zahlung von 300.000 S bei Exekution in die Liegenschaft des Klägers. Der Vertreter des Klägers, Dr. Max U***, ersuchte die beklagte Partei mit Schreiben vom 31. Jänner 1986 (Beilage ./11) um Übernahme der Kosten für diesen Rechtsstreit. Auf Grund einer Anfrage der beklagten Partei teilte der Kläger in einem persönlichen Schreiben vom 11. Februar 1986 (Beilage ./12) der beklagten Partei mit, er habe 500.000 S als Privatmann geborgt, und schilderte das Zustandekommen der Pfandbestellungsurkunden. Dem Schreiben legte er eine Bestätigung des Rudolf R*** vom 17. Jänner 1981 über den Erhalt von 500.000 S "als Einlage in seine Firma" bei. Mit Schreiben vom 20. Februar 1986 (Beilage ./13) teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß zur Beurteilung der Deckungsfrage noch die Klagebeantwortung fehle; nach deren Einlangen würde zur Frage der Deckung endgültig Stellung genommen werden. In einem weiteren Schreiben vom 3. März 1986 (Beilage ./14) erklärte sich die beklagte Partei bereit, Dr. Max U*** als Vertreter des Klägers zu akzeptieren. Voraussetzung für die Kostenhaftung sei, daß sie über alle Erweiterungen zuverlässig informiert werde, Kopien sämtlicher Unterlagen, Protokolle und dergleichen erhalte und vor etwaigen kostenverursachenden Maßnahmen kontaktiert werde. Die Zusage beziehe sich nur auf den Prozeß V*** Ö*** gegen den Kläger wegen 300.000 S. Die beklagte Partei ersuche, vorerst eine Kopie der Klagebeantwortung zu übermitteln.

Nach Einlangen der Klagebeantwortung - in der der Kläger im wesentlichen die Aktivlegitimation der V*** Ö***, die mangelnde Fälligkeit (mangels Mahnung) der Schuld und Subsidiarität des Pfandrechtes gegenüber dem Höchstbetragspfandrecht von 500.000 S geltend machte und behauptete, er sei bei Vertragsabschluß unter Druck gestanden, die Bank habe schon 1981 Kenntnis von der mangelnden Bonität des Rudolf R*** gehabt und dem Kläger gegenüber ihre Warn-, Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt; der Vertrag werde auch wegen Irrtums angefochten - lehnte die beklagte Partei (Schreiben vom 11. April 1986, Beilage ./16) die Deckung wegen Vorvertraglichkeit ab. Sie habe erst durch die ihr nunmehr übersandten Unterlagen (Klagebeantwortung, Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft) Aufschluß über die näheren Umstände erhalten: Wesentliche Umstände seien ihr bisher nicht bekanntgegeben worden.

Der Kläger wurde in dem Verfahren über die Hypothekarklage rechtskräftig schuldig erkannt, der V*** Ö*** 300.000 S bei Exekution in seine Liegenschaft zu bezahlen. An Kosten sind dem Kläger in diesem Verfahren 133.753,50 S entstanden. Der Kläger begehrte Zahlung von 22.500 S an restlichem Honorar seines Vertreters Dr. Manfred L*** für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche auf Pfandfreistellung sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, die im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages für alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten aus der Sachhaftung bis zur Höhe der Versicherungssumme Deckung zu gewähren, insbesondere für die Kosten des Rechtsstreites 3 Cg 121/86 des Landesgerichtes St. Pölten. Er stellt ein Eventualbegehren auf Zahlung von 133.753,50 S sA an bereits entstandenen Kosten in dem genannten Verfahren. Die beklagte Partei habe in ihren Schreiben vom 20. Juni 1983, 17. Februar 1986 und 3. März 1986, die in Kenntnis des relevanten Sachverhalts erfolgt seien, ausdrücklich zugesagt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, und habe auch eine Teilzahlung von 22.500 S auf das Honorar des Dr. Manfred L*** geleistet. Ein Widerruf der Deckungszusagen sei unzulässig. Der Kläger habe keine Obliegenheiten verletzt und insbesondere nicht falsche Auskünfte erteilt. Vorvertraglichkeit liege nicht vor, weil die erste Vertragsverletzung des Rudolf R*** im Jahre 1983 erfolgt sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Zusage der Kostendeckung hinsichtlich Dr. Manfred L*** sei irrtümlich erfolgt und widerrufen worden, weil eine Firmenangelegenheit vorliege, für die Allgemeiner Vertragsrechtsschutz nicht vereinbart worden sei. Mit dem Vergleich über eine Zahlung von 30.000 S seien alle Ansprüche betreffend die Tätigkeit des Dr. Manfred L*** abgegolten worden. Im übrigen habe die beklagte Partei erklärt, nur vorbehaltlich der Einsichtnahme in die Klagebeantwortung Kostendeckung zur Abwehr der Hypothekarklage zu gewähren, habe sie aber nach Vorlage der Klagebeantwortung abgelehnt, weil der Versicherungsfall als vorvertraglich anzusehen sei. Die erste Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten sei nach Behauptung des Klägers bereits 1981 - also vor Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - durch die V*** P*** erfolgt. Darüber hinaus stehe die Hypothekarklage im Zusammenhang mit der Errichtung einer stillen Gesellschaft oder Handelsgesellschaft, sodaß der Leistungsauschluß nach Punkt V Art. 2 lit a der SBR gegeben und die Rechtssache überdies dem beruflichen Bereich des Klägers zuzurechnen sei. Diese Umstände seien der beklagten Partei infolge Obliegenheitsverletzung des Klägers erst durch die Klagebeantwortung bekannt geworden. Allfällige Deckungszusagen würden wegen Irrtums angefochten. Versicherungsschutz sei daher nicht gegeben.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 44.584,50 S sA (als eines Teils der Kosten des Verfahrens 3 Cg 121/86 des Landesgerichtes St. Pölten) und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger 148.753,15 S ("wovon S 133.753,50 das Eventualbegehren betreffen") samt Anhang zu ersetzen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 7.500 S sA sowie das Feststellungsbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt 300.000 S nicht übersteige und ließ die Revision zu. Die zweite Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Ansicht, die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 20. Juni 1983 den Anspruch des Klägers auf Kostendeckung für ein Vorgehen gegen Rudolf R***, betreffend "die Auseinandersetzung um den bestehenden Bürgschaftsvertrag", konstitutiv anerkannt. Der Kläger habe weder einen Irrtum der beklagten Partei arglistig hervorgerufen, noch eine unzutreffende Schadensmeldung erstattet. Die beklagte Partei müsse sich überdies das Wissen ihres Angestellten Rudolf B*** über die Gesellschaftsplanung 1980/81 zurechnen lassen. Die offenen Honorarkosten des Dr. Manfred L*** betrügen allerdings nur 15.000 S. Auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten habe die beklagte Partei den Deckungsanspruch des Klägers mit Schreiben vom 20. Februar 1986 und 3. März 1986 konstitutiv anerkannt. Der Vorbehalt hinsichtlich der Klagebeantwortung berechtige sie nicht, den ihr durch das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 1986 bereits bekannten Sachverhalt rechtlich anders zu bewerten und deshalb ihre Deckungszusage zu widerrufen. Eine Beteiligung des Klägers als stiller Gesellschafter stelle den in Punkt V Art. 2 lit a der SBR angeführten Ausschlußgrund nicht her, weil eine stille Gesellschaft keine Handelsgesellschaft sei. Das Feststellungsbegehren sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil das schuldrechtliche Verhältnis, nämlich das abzuwehrende Befriedigungsrecht, eine Liegenschaft und somit eine unbewegliche Sache betreffe. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung von Rechtsfragen des materiellen Rechts abhänge, denen erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukomme, zumal es im Bereich der Rechtsschutzversicherung an einer gefestigten Rechtsprechung zu Punkt V Art. 1 lit a SBR mangle. Die Entscheidung der zweiten Instanz ist in ihrem abweisenden Teil unbekämpft geblieben.

Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem stattgebenden Teil mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.

Der Oberste Gerichtshof teilt allerdings nicht die Ansicht des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe den Deckungsanspruch des Klägers in den Schreiben vom 20. Juni 1983 sowie vom 20. Februar und 3. März 1986 konstitutiv anerkannt. Das konstitutive Anerkenntnis ist mit dem Vergleich nahe verwandt. Es ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht. Die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses sind erfüllt, wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, daß er das Recht zugibt. Ein Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1380). Das deklarative Anerkenntnis dagegen ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, daß das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht; es bildet keinen neuen Verpflichtungsgrund (Ertl aaO Rz 7).

Die Voraussetzungen für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses liegen danach keinesfalls vor. Die Erklärung der beklagten Partei vom 20. Juni 1983, "grundsätzlich Kostendeckung" zu gewähren, ist nicht mehr als ein deklaratives Anerkenntnis, mit dem die beklagte Partei weitere Rechtsfolgen nicht herbeiführen wollte.

Ein ernsthaft entstandener, konkreter Streit über den

Deckungsanspruch des Klägers ist der Erklärung der beklagten Partei

in keiner Weise vorausgegangen. Das Schreiben der beklagten Partei

an den Kläger vom 20. Februar 1986 stellt nicht einmal ein

deklaratives Anerkenntnis dar, wurde Kostendeckung doch nur

"vorbehaltlich der Einsichtnahme in die Klagebeantwortung" gewährt

und angekündigt, daß die beklagte Partei erst dann "endgültig zur

Frage der Deckung Stellung" nehmen werde. Nicht anders verhält es

sich mit dem Schreiben vom 3. März 1986, mit dem die beklagte Partei

lediglich ihr Einverständnis zur Rechtsvertretung des Klägers durch

Dr. Max U*** erklärt und diesen ersucht, "vorerst eine Kopie der

Klagebeantwortung zu übermitteln".

Der Deckungsanspruch des Klägers ist jedoch nach dem mit der

beklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsvertrag gegeben.

Von "Vorvertraglichkeit" im Sinne der Einwendungen der beklagten

Partei kann keine Rede sein. Nach Punkt V Art. 5, zweiter Absatz,

der SBR tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem der

Versicherungsnehmer oder der Gegner erstmals begonnen hat oder

begonnen haben soll, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zu

verletzen. Voraussetzung ist, daß der erste Verstoß schon, für sich

allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet gewesen war,

den Rechtskonflikt auszulösen oder daß er zumindest noch erkennbar

nachgewirkt und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitausgelöst hat ("adäquate Kausalität"; Harbauer, Rechtsschutzversicherung3 340). Es müssen mehrere rechtlich selbständige Verstöße dieselbe rechtliche Auseinandersetzung, insbesondere die Geltendmachung oder Abwehr desselben streitgegenständlichen Anspruches oder Anspruchsteils zur Folge haben (Harbauer, aaO 342). Die Regelung will verhindern, daß jemand noch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließt, obwohl er schon konkret mit einer bestimmten rechtlichen Auseinandersetzung rechnen muß, die bei ihrem Eintritt für ihn dann kein ungewisses und damit noch versicherbares Ereignis herstellen würde (Harbauer aaO 346). Korreliert mit einem neuen Verstoß ein neuer Streitgegenstand, besteht insoweit Deckungsschutz; "verziehene" Verstöße bleiben außer Betracht (Prölss/Martin VersVG24 1337 f).

Was die Kosten der Vertretung des Klägers durch Dr. Manfred L*** im Zusammenhang mit der außergerichtlichen

Geltendmachung der Ansprüche des Klägers auf Pfandfreistellung gegenüber Rudolf R*** anlangt, ist nicht zu übersehen, daß sich der Kläger mit Rudolf R*** im Jahre 1981 dahin geeinigt hat, daß Rudolf R*** einen Kredit aufnimmt, um den ihm vom Kläger übergebenen Betrag von 500.000 S zurückzahlen zu können und daß zur Sicherstellung der Kreditforderungen ein Pfandrecht auf die Liegenschaft des Klägers einverleibt wird. Die unterbliebene Rückzahlung des Betrages im Jahre 1981 ist durch das beschriebene Verhalten des Klägers und des Rudolf R*** als erledigt anzusehen (vgl. Harbauer aaO 340). Die Unterlassung der Pfandfreistellung im Jahre 1983 stellt einen neuen, selbständigen Verstoß des Gegners des Klägers gegen die 1981 übernommene Verpflichtung ("Versprechen"), den Kredit binnen zwei Jahren abzudecken, dar.

Die "Vorvertraglichkeit" im Falle der Hypothekarklage der V*** Ö*** reg.GenmbH sieht die beklagte Partei im Vorbringen des Klägers im Verfahren 3 Cg 121/86 des Landesgerichtes St. Pölten, die Bank habe schon 1981 Kenntnis von der mangelnden Bonität des Rudolf R*** gehabt und dem Kläger gegenüber ihre Warn-, Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt. Zwar behauptet der Kläger damit einen bereits 1981 erfolgten Verstoß seines Gegners (im Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten), einen Verstoß aber, von dem er selbst erst 1983 Kenntnis erlangt hat. Ein "Zweckabschluß" einer Rechtsschutzversicherung wegen dieses Verstoßes kommt daher nicht in Betracht; Vorvertraglichkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen scheidet damit aus.

Daß der Kläger sich mit einem Betrag von 500.000 S als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen des Rudolf R*** beteiligen wollte, schließt Versicherungsschutz nicht im Sinne des Punktes V Art. 2 lit a der SBR aus. Die stille Gesellschaft ist keine Handelsgesellschaft. Es finden daher auch die Vorschriften des ABGB über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft auf sie nicht Anwendung (Straube in Straube, HGB, 630). Der stille Gesellschafter ist nur Gläubiger des Unternehmensinhabers (SZ 23/12). Darüber hinaus aber fallen Streitigkeiten ohne spezifisch gesellschaftsrechtlichen Einschlag - wie hier - nicht unter den Ausschluß. Auch die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Anteilsrechten an einer Kapitalhandelsgesellschaft, z.B. von Aktien oder Gesellschaft mbH-Anteilen, ist nicht ausgeschlossen, soweit hiebei Gesichtspunkte der privaten Vermögensanlage und nicht gesellschaftsrechtliche Belange im Vordergrund stehen (Harbauer aaO 183).

Anhaltspunkte dafür, daß die Übergabe eines Betrages von 500.000 S durch den Kläger an Rudolf R*** und die Übernahme der Sachhaftung für einen dem Rudolf R*** gewährten Kredit nicht im privaten Bereich des Klägers erfolgt sind, sind nicht vorhanden, zumal der Kläger unbestritten erst im Frühjahr 1982 ein Handelsgeschäft erworben hat und erst seither auch als Kaufmann tätig ist (vgl. auch die Schreiben des Klägers vom 4.April und 11. Februar 1986, Beilage ./10 und ./12).

Daß Rechtsschutz deshalb nicht zu gewähren sei, weil es sich um Kosten aus der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend bewegliche Sachen handle (Punkt V Art. 1 SBR), hat die beklagte Partei nicht eingewendet, sodaß hierauf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht einzugehen ist. Bemerkt sei jedoch, daß Schuldforderungen nicht schon durch die Sicherstellung auf unbewegliches Gut in ein unbewegliches Vermögen verwandelt werden (§ 299 ABGB); mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache im Sinne des § 298 ABGB verbunden sind nur Rechte, die dem Besitzer (Eigentümer) einer Liegenschaft als solchem zustehen, nicht aber (unter anderem) Hypotheken; auf die Verbücherung kommt es nicht an (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 298; im gleichen Sinn Klang in Klang2 II 33 f; 7 Ob 66/83 = VersR 1985, 1000). Der Kläger ist seiner Obliegenheit im Sinne des Art. 6 Abs 1 ARB, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage aufzuklären, hinsichtlich der Verfolgung seiner Ansprüche gegen Rudolf R*** durch das Schreiben seines Vertreters Dr. Manfred L*** vom 30. Mai 1983 (Beilage ./5), dem die Pfandbestellungsurkunde vom 23. Mai 1981 beigelegt worden war, und hinsichtlich der Abwehr der Ansprüche der V*** Ö*** durch die Schreiben des Klägers vom 4. und 11.Februar 1986 (Beilagen ./10 und ./12 unter Anschluß des Schuldscheines des Rudolf R*** vom 17.Jänner 1981), seines Vertreters vom 31. Jänner 1986 (unter Anschluß der Klage) sowie durch die Übersendung der Klagebeantwortung nachgekommen. Der beklagten Partei stand es im übrigen frei, vom Kläger gemäß § 34 VersVG jederzeit jene Auskünfte zu verlangen, die sie zur Ermittlung der relevanten Tatsachen allenfalls noch für notwendig hielt.

Im Ergebnis zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger die restlichen Vertretungskosten aus seinem Vorgehen gegen Rudolf R*** (15.000 S) sowie die Kosten des Verfahrens 3 Cg 121/86 des Landesgerichtes St. Pölten zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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