RS0032784 – OGH Rechtssatz
RS0032784 – OGH Rechtssatz
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Das deklaratorische Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch andere Beweise widerlegbar ist.