JudikaturJustizRS0009981

RS0009981 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2005

Mit dem Besitz einer beweglichen Sache sind nur Rechte verbunden, die dem Besitzer oder Eigentümer einer Liegenschaft als solchem zustehen, wie zB Grunddienstbarkeiten; auf die Verbücherung eines anderen Rechtes kommt es nicht an.

Entscheidungen
5