RS0082309 – OGH Rechtssatz
RS0082309 – OGH Rechtssatz
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Diese Regelung will verhindern, daß jemand noch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließt, obwohl er schon konkret mit einer bestimmten rechtlichen Auseinandersetzung rechnen muß, die bei ihrem Eintritt für ihn dann kein ungewisses und damit noch versicherbares Ereignis herstellen würde (Harbauer Rechtsschutzversicherung 3.Auflage 346). Korreliert mit einem neuen Verstoß ein neuer Streitgegenstand, besteht insoweit Deckungsschutz; "verziehene" Verstöße bleiben außer Betracht.