JudikaturJustiz7Ob212/98x

7Ob212/98x – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ute F*****, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Doris L*****, vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 87.471,24, sA und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 1998, GZ 14 R 242/97d-85, womit infolge Berufungen der beklagten Partei und der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. August 1997, GZ 21 Cg 50/94s-76, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1. den

Beschluß

gefaßt:

Der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Parteibezeichnung der beklagten Partei auf "Doris L***** GmbH, *****", wird abgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte Doris L***** ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der am 14. 9. 1984 protokollierten Doris L***** GmbH, die einen Friseursalon in 1070 Wien, S*****gasse ***** betreibt. Die Klägerin ließ sich dort am 17. 3. 1989 eine Dauerwelle machen.

Mit ihrer am 18. 12. 1991 eingebrachten Klage begehrte sie insgesamt S 87.471,24 sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden "aus der von der Beklagten schuldhaft unfachgemäß vorgenommenen Dauerwellenbehandlung vom 17. 3. 1989".

Das Zahlungsbegehren enthält im einzelnen folgende Positionen:

a) Bisherige Heilungskosten (Haarpflegemittel, Medikamente, Haarprothesen, Ärztehonorare)

S 43.662,60

b) Kosten bisheriger Fettimplantationen S 20.000,--

c) Schmerzengeld S 70.000,--

d) Fremdkapitalzinsen für die

Finanzierung der Heilungskosten

inklusive Rechtsgeschäftsgebühr

S 3.808,64

dies ergibt einen Gesamtbetrag von S 137.471,24.

Hievon sei eine Teilzahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 27. 4. 1990 von insgesamt S 50.000,-- abzuziehen.

Die Klägerin brachte vor, die Beklagte habe sie zu einer Ansatzdauerwelle überredet. Die Beklagte habe die Bedenken der Klägerin gegen eine Dauerwelle mit unzutreffender Begründung zerstreut. Die Beklagte habe ein ungeeignetes Präparat verwendet. Nach der Behandlung habe die Klägerin drei Wochen hindurch ein starkes Brennen auf der Kopfhaut verspürt und Ausschläge am Hals bekommen. Das Haar sei großteils knapp über dem Haaransatz abgebrochen. Es seien mehrere kahle Stellen am Kopf entstanden. Das bisher attraktive Haupthaar sei völlig unansehnlich und schütter geworden. Dies habe bei der Klägerin zu einer kaum mehr korrigierbaren reaktiven Depression geführt. Weiters sei als psychosomatische Folge eine Fettatrophie aufgetreten, die Fettimplantationen im Gesicht erforderlich gemacht hätten. Die Gesamtauswirkungen seien noch nicht zur Gänze vorhersehbar.

In ihrer Klagebeantwortung führte die Beklagte zunächst wörtlich aus:

"Das Klagebegehren wird zur Gänze bestritten, soweit es im folgenden nicht ausdrücklich außer Streit gestellt wird. Die Bestreitung des Klagebegehrens erfolgt allerdings lediglich in Ansehung der Höhe; außer Streit gestellt wird, daß die beklagte Partei der nunmehrigen Klägerin für deren berechtigte Ansprüche aus Anlaß des Vorfalles vom 17. 3. 1989 zu haften hat. In diesem Zusammenhang wird vorerst seitens der beklagten Partei eingestanden, daß der Vorfall sich tatsächlich im wesentlichen wie in der Klage dargestellt ereignet hat, sohin eine grundsätzliche Haftung ebenfalls gegeben ist."

Sämtliche Ansprüche seien jedoch durch die Zahlung der Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von S 50.000,-- abgegolten. Die Heilungskosten und die Kosten der "angeblich notwendigen" Fettimplantationen würden bestritten. Ein Schmerzengeldzuspruch komme nicht in Frage, weil die Klägerin nach ihren eigenen Behauptungen rein seelische Schmerzen erlitten habe, die als ideeller Schaden nicht ersatzfähig seien. Die Verpflichtung zur Zahlung der kapitalisierten Zinsen laut Punkt d) der Klage werde ebenfalls bestritten. Die Voraussetzungen für das Feststellungsbegehren lägen nicht vor, weil Spätfolgen nicht zu erwarten seien.

In der Tagsatzung vom 17. 11. 1994, in der die Klage und die Klagebeantwortung vorgetragen wurden, zog die Beklagte die in der Klagebeantwortung enthaltene Außerstreitstellung zurück und trug zugleich vor wie im Schriftsatz vom 3. 11. 1994, in dem nunmehr die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten eingewendet wurde, weil die Betreiberin des Friseurgeschäftes nicht die Beklagte, sondern die Doris L***** GmbH sei.

Die Klägerin bestritt dies. Sie brachte hiezu vor:

Die Ansprüche seien dem Grunde nach zugestanden worden. Dieses Geständnis unterliege der richterlichen Beweiswürdigung. Sowohl die Vorbesprechungen als auch die Haarbehandlung seien von der Beklagten persönlich durchgeführt worden. Das Bestehen eines vertraglichen Anspruches gegen die GmbH schließe nicht aus, daß die Beklagte als Gehilfin der GmbH deliktisch wegen eines Eingriffes in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin hafte und deshalb in Anspruch genommen werden könne. Vorsichtsweise werde auch noch eine schuldhafte und rechtswidrige Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich ihrer Mitarbeiterin Helga H***** behauptet, die aber im vorliegenden Fall ohnehin nur Handlangerdienste vorgenommen habe. Die Beklagte hätte Helga H***** im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten als Geschäftsführerin instruieren müssen, daß das Präparat für solche Haare, wie sie die Klägerin gehabt habe, nicht geeignet sei.

Hiezu führte die Beklagte aus, daß sie mit der Klägerin keine Vorgespräche geführt habe und selbst keine Behandlungen an der Klägerin vorgenommen habe. Die die Klägerin behandelnde Helga H***** sei damals bereits seit vier Jahren ausgelernt gewesen und habe entsprechend verläßlich und selbständig gearbeitet.

Das Erstgericht erkannte der Klägerin S 30.762,60 zu, wies das Mehrbegehren von S 50.108,64 sowie das Feststellungsbegehren ab und verwies die Klägerin hinsichtlich des weiters begehrten Betrages von S 6.600,-- an Sachverständigenkosten auf die Kostenentscheidung.

Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Oberhalb der Eingangstür des Friseurgeschäftes ist ein Schild im Ausmaß von ca 8 cm Länge und 1,5-2 cm Höhe angebracht, auf welchem "Doris L***** GmbH" steht. Im Geschäftslokal selbst befindet sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer GmbH. Die Krankenkassenanmeldung der Helga H***** erfolgte seitens der Doris L***** GmbH. Die Betriebshaftpflichtversicherung lautet ebenfalls auf die Doris L***** GmbH. Es werden auch Stampiglien und Visitenkarten mit der Aufschrift "Doris L***** GmbH" verwendet. Im Branchenverzeichnis des Telefonbuches für das Jahr 1989 ist ein "Salon L*****" eingetragen. Ein Hinweis auf das Vorliegen einer GmbH fehlt.

Helga H***** war von 1984 bis 1991 als Friseurin bei der Doris L***** GmbH beschäftigt. Sie war bereits am 13. 12. 1982 als Gesellin freigesprochen worden.

Die Beklagte und das Fachpersonal der betreffenden Firmen schulten die Mitarbeiterinnen im Friseurgeschäft ein, wenn neue chemische Präparate verwendet wurden.

Die Klägerin legt auf ihr schönes Aussehen sehr viel Wert. Sie hatte vor der Dauerwellenbehandlung ihr Haar selbst mit der Farbe Majurel 8,45+9,04 gefärbt und dazu 6%iges stabilsiertes Wasserstoffperoxyd verwendet. Darüber hinaus tönte sie ihr Haar regelmäßig mit Henna. Sie hatte sehr schönes, glänzendes, rotes und schulterlanges Haar. Die Klägerin war vor dem 17. 3. 1989 nur einmal im Friseurgeschäft der Doris L***** GmbH gewesen. Bei dieser Gelegenheit wurde sie von Helga H***** bedient.

Als die Klägerin am 17. 3. 1989 den Frisiersalon aufsuchte, äußerte sie bei der Vorbesprechung, daß sie ihr Haar mit Henna rot färbe. Sie wurde nicht gefragt, ob sie ihr Haar mit chemischen Mitteln behandelt oder ob sie andere Haarfärbemittel als Henna verwendet habe. Ob diese Vorbesprechung von der Beklagten oder von Helga H***** geführt wurde, kann nicht festgestellt werden.

Jeder geprüfte Friseur hätte anläßlich der vor einer Frisurbehandlung vorzunehmenden Beurteilung der Haarstruktur bei der Klägerin feststellen können, daß die Klägerin chemisch vorbehandeltes Haar hatte. Es wäre angebracht gewesen, das Wellpräparat mit einem Probedauerwellenwickler am Hinterkopf auszuprobieren. Für die Dauerwelle wurde das Dauerwellenpräparat "P*****" von W***** verwendet. Es wurde keine Probedauerwelle mit einem Wickler vorgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte selbst oder Helga H***** in Abwesenheit der Beklagten das Dauerwellenpräparat auftrug. Das Ausspülen des Dauerwellenpräparats mit Wasser und das Auftragen des Neutralisierungsmittels ("Fixieren") wurden von der Beklagten selbst vorgenommen.

Bei der Klägerin erfolgte durch das Dauerwellen am Vorderkopf und an den Seitenpartien eine teilweise Überpräparierung. Die Anwendung des Dauerwellenpräparats "P*****" wäre bei der Klägerin zu unterlassen gewesen, weil ihr Haar chemisch vorbehandelt war. Die Verwendung dieses Präparates bewirkte Schäden am Haupthaar der Klägerin (Abbrechen der Haare knapp über dem Haaransatz, kahle Stellen, Unansehnlichkeit und schütterer Haarbestand) sowie Ausschläge am Hals und in der Scheitelregion. Die Klägerin litt deshalb rund 3 Wochen hindurch an starkem Brennen an der Kopfhaut in der Scheitelgegend. Durch das Dauerwellen fand eine Enthärtung aller Haare ohne Schädigung der Wurzeln, aber bis zum Niveau der Kopfhaut statt. Dieser Haarschaden bewirkte eine ausgeprägte reaktive Depression, die zur kompletten Inaktivität und auch zur Somatisierung der Klägerin führte.

Das Haar der Klägerin war nach der Behandlung sehr schwer frisierbar. Die Klägerin nahm Repair-Pflegeprodukte zu Hilfe. Sie brachte nur unter größter Mühe und unter Verwendung künstlicher Haarteile akzeptable Frisuren zustande. Sie sollte die Sonne, das Fönen und das Färben meiden. Die Klägerin unterzog ihr Haar alle drei Tage einer Spezialpflege. Die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin dauerten etwa ein Jahr lang an.

Die Klägerin hatte nicht bemerkt, daß der Frisiersalon nicht von Doris L*****, sondern von der Doris L***** GmbH betrieben wurde. Dies war der Klägerin auch nicht mitgeteilt worden. Ob die Klägerin auf der ihr ausgestellten Rechnung einen Stempelabdruck mit dem Wortlaut "Doris L***** GmbH" bemerkt und ob sie eine Visitenkarte mit dieser Aufschrift bekommen hat, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Fettgewebsatrophien der Klägerin durch die Verwendung des Dauerwellpräparates verursacht wurden. Dauernde schädliche Auswirkungen und künftige Wiedererkrankungen sind auszuschließen.

Die Klägerin war wegen ihrer reaktiven Depression bei einer Psychologin in Behandlung. Die Symptomatik und die dahinterliegenden Persönlichkeitsstörungen konnten mit den Mitteln der Psychotherapie aber nicht gebessert werden.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einem Eigenschäft der Beklagten aus. Die Beklagte habe daher für ihr eigenes Fehlverhalten und auch für ein allfälliges Fehlverhalten der Helga H***** gemäß § 1313a ABGB einzustehen. Der Klägerin stünden an ersatzfähigen Heilungskosten und an angemessenen Schmerzelgeldansprüchen abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von S 50.000,-- noch S 30.762,60 zu. Die Fettimplantationen seien mangels Kausalität nicht ersatzfähig. Mangels zu erwartender Folgeschäden bestehe kein Feststellungsinteresse.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer gänzlichen Klageabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Nach der Klageerzählung habe sich die Klage zweifellos gegen die Doris L***** GmbH gerichtet. Da die Klägerin aber in weiterer Folge vorgebracht habe, daß die Beklagte neben der GmbH persönlich deliktisch hafte, habe die Klägerin zu verstehen gegeben, daß ihr Klagebegehren gegen die Beklagte persönlich gerichtet sei. Ab diesem Vorbringen habe daher eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf die GmbH gemäß § 235 Abs 5 ZPO nicht mehr stattfinden können. Für eine Offenlegung des Unternehmensträgers habe gegenüber der Klägerin kein Anlaß bestanden. Da nicht feststehe, ob die Beklagte selbst das Beratungsgespräch geführt und das Dauerwellpräparat appliziert habe, sei ein deliktisches Verhalten der Beklagten nicht erwiesen. Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch keinen vergleichbaren Fall einer durch das ergänzende Vorbringen unmöglich gewordenen Berichtigung der Parteibezeichnung entschieden habe. Es habe sich auch noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit der Offenlegung des Unternehmensträgers gegenüber Kunden eines Frisiersalons befaßt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin, die damit einen Zuspruch von insgesamt S 73.224,33 sA erreichen will, ist zwar zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revision auch die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten auf die Firma Doris L***** GmbH. Schon das Erstgericht hätte von Amts wegen diese Berichtigung vorzunehmen gehabt. Die Klägerin habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes im Laufe des Verfahrens kein ergänzendes Sachvorbringen erstattet, sondern bloß seine Rechtsausführungen dahin ergänzt, daß die GmbH für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen hafte und weder ein vertraglicher Anspruch gegen die GmbH noch ein deliktischer Anspruch gegen die Gehilfen ausgeschlossen sei. Diesen Ausführungen sei jedenfalls nicht zu entnehmen, daß sich die Klage auf einmal nicht nur auf ein unternehmensbezogenes Geschäft stütze.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Klägerin, als die

Beklagte ihre Passivlegitimation bestritt, nicht etwa mit dem

Vorbringen reagierte, daß die Klägerin in Wahrheit die GmbH als ihre

Vertragspartnerin klagen habe wollen. Das Vorbringen der Klägerin

ließ vielmehr keinen Zweifel daran offen, daß sie daran festhielt,

die Einzelperson Doris L***** und nicht den Unternehmensträger, falls

dieser eine GmbH sei, in Anspruch nehmen zu wollen, gab sie doch

unmißverständlich an, daß ihr Doris L***** als jene Person deliktisch

hafte, die die Klägerin falsch beraten und eine fehlerhafte

Behandlung durchgeführt habe. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in

4 Ob 112/82 ausgeführt hat, ist eine Berichtigung auf eine GmbH nicht

mehr zulässig, wenn der Kläger beharrlich daran festhält, eine

Einzelperson und nicht eine GmbH klagen zu wollen. Nach dem bei

Schluß der Verhandlung erster Instanz aktuellen Vorbringen der

Klägerin richtete sich ihr Begehren eindeutig gegen Doris L*****

persönlich. Eine amtswegige Änderung der Parteibezeichnung auf Doris

L***** GmbH hätte daher dem unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten

Parteiwillen widersprochen, Doris L***** persönlich zur Haftung heranzuziehen. Das nunmehr in der Revision enthaltene Vorbringen, daß sich das Begehren gegen die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrages verantwortliche GmbH, die auch für die hiebei herangezogenen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB zu haften habe, richte, stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar.

Den weiteren Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Ein prozessuales Anerkenntnis der Klageansprüche dem Grunde nach lag seitens der Beklagten nicht vor. Das prozessuale Anerkenntnis muß die vorbehaltlose Unterwerfung des Begehrens unter die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung zum Ausdruck bringen. Von einem Anerkenntnis kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig das Klagevorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage eingewendet hat (SZ 47/85). Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, daß nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden (MietSlg 23.658).

Wird das Klagebegehren dem Grunde nach anerkannt, kann ein Zwischenurteil gefällt werden. Dieses kommt aber wiederum nur in Betracht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Es muß daher etwa auch die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden geklärt sein. Über einzelne Einwendungen darf kein Zwischenurteil ergehen, wie zB über die Klagelegitimation oder allein über das Verschulden (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 9 und 10 zu § 393 ZPO).

Obgleich auch das prozessuale Anerkenntnis nicht an bestimmte Worte geknüpft sein muß (SZ 25/234; 7 Ob 186/63 ua) und unter Umständen auch als Außerstreitstellung formuliert sein kann, liegt im vorliegenden Fall schon deshalb keine eindeutige Rechtsfolgeanerkennung vor, weil die Beklagte die Außerstreitstellung auf "berechtigte" Ansprüche einschränkte, wobei sie sogleich auch bestritt, daß nach der Zahlung seitens des Haftpflichtversicherers überhaupt noch kausale Heilungskosten offen seien. Insbesondere die Fettimplantationen wurden als "angeblich" unfallkausal bestritten. Ein Schmerzengeldanspruch wurde sinngemäß ebenfalls schon dem Grunde nach verneint, weil keine körperlichen Schmerzen, sondern nur seelische Schmerzen und somit ein nicht ersetzbarer ideeller Schaden eingetreten sei. Auch das Begehrten nach kapitalisierten Zinsen wurde sinngemäß dem Grunde nach bestritten.

Demnach hat sich die Beklagte keinem der Sachanträge der Klägerin, und zwar auch nicht dem Grunde nach, unterworfen. Ihre zitierten Ausführungen in der Klagebeantwortung sind daher nicht als Willenserklärung im Sinn eines Anerkenntnisses, sondern als Zugeständnis jener Tatsachen anzusehen, die zur Begründung der Haftung der Beklagten behauptet und nicht unter einem bestritten wurden. Dieses Tatsachengeständnis bezog sich demnach im wesentlichen auf die Klagebehauptung, daß die Beklagte schuldhaft ein ungeeignetes Dauerwellenpräparat bei der Behandlung der Klägerin verwendet habe.

Auf die Frage der Unwiderruflichkeit eines prozessualen Anerkenntnisses, die von der Rechtsprechung im grundsätzlichen bejaht wird (vgl SZ 47/85, EvBl 1987/10 je mwN), ist daher mangels Vorliegens eines solchen Anerkenntnisses nicht weiter einzugehen.

Daß das Zugeständnis von Tatsachen widerrufen werden kann, geht aus § 266 (2) ZPO unzweifelhaft hervor. Der Beklagten stand es daher offen, entgegen ihrer Außerstreitstellung vorzubringen, daß sie nicht selbst die Beratung und die Dauerwellenbehandlung durchführte und daß nicht sie, sondern die Doris L***** GmbH Unternehmensinhaberin und Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sei.

Soweit in der Revision des weiteren dargelegt wird, warum entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes von einem zwischen der Klägerin und Doris L***** persönlich zustandegekommenen Werkvertrag auszugehen sei, stehen diese Ausführungen im Widerspruch zur zunächst in der Revision deponierten Ansicht, daß nach dem Inhalt des gesamten Klagevorbringens einschließlich desjenigen über die deliktische Haftung der Beklagten hervorgehe, daß in Wahrheit die Doris L***** GmbH in Anspruch genommen worden sei und werde, sodaß sogar noch im Revisionsstadium eine Berichtigung der Parteibezeichnung in diesem Sinn vorzunehmen sei. Die betreffenden Ausführungen stehen dessen ungeachtet aber auch nicht im Einklang mit der im Verfahren erster Instanz geltend gemachten Anspruchsgrundlage. Das Klagebegehren wurde nach dem Einwand der Beklagten, daß der Werkvertrag nicht mit ihr persönlich, sondern mit der Doris L***** GmbH geschlossen worden sei - wie bereits ausgeführt -, darauf gestützt, daß die Beklagte als Erfüllungsgehilfin der GmbH gegenüber der Klägerin persönlich deliktisch hafte und aus diesem Grund persönlich in Anspruch genommen werde. Die Erwägungen des Erstgerichtes, daß die Beklagte mangels entsprechender Offenlegung ihrer Vertretereigenschaft für die GmbH ein Eigengeschäft geschlossen habe und schon deshalb ungeachtet dessen, ob sie selbst oder Helga H***** die unrichtige Beratung durchgeführt und das ungeeignete Präparat aufgetragen hat, persönlich hafte, entfernen sich insoweit vom geltend gemachten Rechtsgrund.

Im übrigen ist zwar im Zweifel mangels Offenlegung der Stellvertretung ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Einer Offenlegung bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet. Letzteres ist etwa beim echten Geschäft, für den es angeht (verdeckten Geschäft) der Fall. Hiebei ist es aufgrund der Interessenlage (insbesondere bei sofort erfüllten Bargeschäften des täglichen Lebens) typischerweise den Vertragsschließenden gleichgültig, wer ihr Vertragspartner ist. Ihr Interesse ist nicht auf die Offenlegung gerichtet. Eine ähnliche Rechts- und Interessenlage ist bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften gegeben. Wer erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger. Ist der Handelnde selbst Unternehmensträger, handelt er im eigenen Namen, sonst aber im fremden Namen. Die Rechtswirkungen treten bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ er ist, wenn nur der Abschluß für das Unternehmen offenkundig war (JBl 1985, 616 mwN; vgl auch 4 Ob 1526/96 ua).

Im vorliegenden Fall wollte die Beklagte eine Werkleistung in einem bestimmten Unternehmen, nämlich in jenem Frisiersalon, den sie gezielt aufsuchte, durchführen lassen. Ihr Auftrag zur Durchführung einer Dauerwellenbehandlung wurde im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Doris L***** GmbH ausgeführt. Bei einem Friseurbesuch ist es dem Kunden - nicht anders als beim Einkauf alltäglicher Sachen - typischerweise gleichgültig, wer Vertragspartner ist. Gerade beim Friseurbesuch steht vielmehr das Interesse des Kunden, von einer bestimmten Person bedient zu werden, ob diese nun selbst Geschäftsinhaber ist oder nicht, im Vordergrund. Dies anerkennt die Klägerin in ihrer Revision ja selbst, weil sie nach wie vor der Meinung ist, daß die Parteibezeichnung der Beklagten aus eben diesen Gründen auf die GmbH als Unternehmensträger umzustellen sei. Ihre dann wieder gegenteiligen Rechtsausführungen sind mit den dargestellten Grundsätzen, daß es für die Offenlegung genügt, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, nicht vereinbar.

Die vom Berufungsgericht übernommene Negativfeststellung des Erstgerichtes, daß nicht festgestellt werden könne, ob die Beklagte oder Helga H***** das Dauerwellpräparat aufgetragen und die Beratung durchgeführt habe, ist nicht schon deshalb unlogisch, weil die Beklagte einen Teil der Dauerwellbehandlung, nämlich die Fixierung der Dauerwelle, selbst vorgenommen hat. In Wahrheit stellen die diesbezüglichen Ausführungen der Revision den Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Beweisrüge dar.

Da insbesondere auch aufgrund dieser Feststellung ein deliktisches Verhalten der Beklagten von der hiefür beweispflichtigen Klägerin nicht erwiesen werden konnte, die Klägerin ihr Begehren aber auf ein solches Verhalten der Beklagten gestützt hat, war das zur Gänze klageabweisende Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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