JudikaturJustizRS0019558

RS0019558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2017

Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen Verträge abschließt, dies eindeutig zum Ausdruck bringt, wenn es den Vertragsteilen nicht ohne weiteres erkennbar ist. (EvBl 54/310)

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