RS0039808 – OGH Rechtssatz
RS0039808 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiänderung setzt demgegenüber voraus, dass an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes an anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird.