RS0040854 – OGH Rechtssatz
RS0040854 – OGH Rechtssatz
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Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellem Recht widerspricht. Bei gleichzeitiger Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehren oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor. Die spätere Einwendung der Unschlüssigkeit ist unbeachtlich (mit ausführlicher Darstellung der Judikatur und Literatur).