JudikaturJustizRS0037426

RS0037426 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2009

Ein Anerkenntnis kann sowohl bei der ersten Tagsatzung als auch bei der ersten Streitverhandlung, es kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. Bezieht es sich auf den Grund und die Höhe des Anspruches, ist ein Endurteil, wenn der Grund des Anspruches allein anerkannt wird, ein Zwischenurteil zu fällen.

Entscheidungen
16