Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 395

§ 395§. 395.

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.

Entscheidungen
377
  • Rechtssätze
    74