ZPO
Gliederung
Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse.
Erster Titel. Urtheile.
§ 395 Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.
Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.
§ 366 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 366
…Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden ( §§ 395, 407 und 409 ZPO ). Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs ( § 69 Abs. 1…
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