JudikaturJustiz7Ob200/05w

7Ob200/05w – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Heide Schubert, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, wegen EUR 106.062,57 sA und Räumung (Revisionsinteresse EUR 84.805,99), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2005, GZ 39 R 83/05b 110, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber räumt selbst ein, dass der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig ist (Krejci in Rummel3 Rz 116 zu § 879 mwN). Richtig ist auch, dass - wie der Oberste Gerichtshof etwa in SZ 66/40 ausgesprochen hat - dem Grunde nach zulässige Haftungsausschlüsse nicht für sämtliche Schäden gelten; Freizeichnungsklausel erfassen vielmehr nur voraussehbare und kalkulierbare Schadensrisken und sind daher ungültig, soweit die Vertragspartner nicht mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten. Dies trifft aber im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keineswegs zu. Vom Beklagten werden vielmehr typische Schäden geltend gemacht, die bei teilweiser Unbenützbarkeit des Mietobjektes auftreten können.

Im Hinblick darauf, dass sich selbst nicht alle beigezogenen Sachverständigen hinsichtlich der notwendigen Sanierungsarbeiten einig waren, kann auch keine Rede davon sein, dass der Vermieter bei seinen Sanierungsbemühungen auffallend sorglos gewesen wäre. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Schadenszufügung sei jedenfalls nicht grob fahrlässig gewesen, weshalb ein Schadenersatz gemäß § 4 Punkt 11. des Mietvertrages jedenfalls nicht in Frage komme, ist daher richtig, zumindest aber vertretbar.

Da demnach eine erhebliche Rechtsfrage bzw ein tauglicher Zulassungsgrund vom Revisionswerber nicht aufgezeigt wird, muss sein außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass auch der - vom Revisionswerber nicht gerügte - Umstand, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nicht weiter begründet hat, die Revision nicht zulässig macht (RIS Justiz RS0042507).

Nicht gerügt hat der Revisionswerber auch die Formulierung des gegenständlichen Punktes 2. des Ersturteiles. Das Erstgericht ist offenbar dem Formulierungsvorschlag für den Fall, dass die Gegenforderung nicht aufrechenbar ist, in Fasching LB2 Rz 1293 gefolgt. Es hat dabei übersehen, dass im vorliegenden Fall zufolge des Haftungsausschlusses bei leichter Fahrlässigkeit die Gegenforderung als jedenfalls nicht zu Recht bestehend erkannt wurde. Da aber auch die Klägerin diesbezüglich eine Bemängelung unterlassen hat, kann dies im Rahmen der Behandlung einer außerordentlichen Revision nicht aufgegriffen bzw korrigiert werden: Hat sich doch der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RIS Justiz RS0107501). Andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (10 Ob 66/97x, RIS Justiz RS0043644 [T3]; 9 Ob 94/99k; 7 Ob 59/02f, RIS Justiz RS0107501 [T1]).

Mangels einer entsprechenden Rüge kann daher im Rahmen der Behandlung der vorliegenden außerordentlichen Revision auch nicht darauf eingegangen werden, dass ein Teilurteil an sich nur über die Hauptforderung gefällt werden darf (Fasching LB2 Rz 1297), da sich die Rechtskraft der Entscheidung über die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klagsforderung erstreckt (Fasching aaO Rz 1295 mwN). Auch wenn hier bereits feststeht, dass die Gegenforderung des Beklagten zufolge der Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz mit keinem Betrag berechtigt sein kann, hätte das Berufungsgericht daher grundsätzlich Punkt 2. des Ersturteiles nicht als Teilurteil aufrecht erhalten, sondern ebenfalls aufheben müssen, da bei einem gänzlichen nicht zu Recht Bestehen der Klagsforderung über die Gegenforderung nicht abgesprochen werden dürfte. Das Teilurteil ist daher insoweit derzeit wirkungslos und könnte nur im Fall eines Zurechtbestehens der Klagsforderung in diesem Umfang Bedeutung erlangen. Sollte die Klagsforderung auch nur teilweise zu Recht bestehen, wird trotz des Teilurteils neuerlich ein dreigliedriger Spruch gemäß § 545 Abs 3 Geo zu fassen sein.

Rechtssätze
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