JudikaturJustiz7Ob174/12g

7Ob174/12g – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in Salzburg, und der Nebenintervenientin H***** GmbH, *****, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei R***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Siegfried Berger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, und den Nebenintervenienten F***** S*****, vertreten durch Mag. Manfred Schaffer, Rechtsanwalt in Pfarrwerfen, wegen 104.987,52 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juli 2012, GZ 1 R 34/12v 48, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. November 2011, GZ 2 Cg 156/09d 41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei die jeweils mit 2.095,87 EUR (darin enthalten 349,31 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Überstellung einer „H*****-Arbeitsbühne“ samt dem (mit dem Kennzeichen G ***** auf die Nebenintervenientin auf Seite der Klägerin zugelassenen) Multifunktionsfahrzeug „M*****“ von Graz nach Wien. Im Zuge dieses Transports fuhr der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten, ihr damaliger Dienstnehmer, in eine (mit einem Fahrverbot für über 3 m hohe Fahrzeuge gekennzeichnete) Eisenbahnunterführung ein. Da die Gesamthöhe des Fahrzeugs die Durchfahrtshöhe der Unterführung überstieg, prallte der Arm der Hubarbeitsbühne gegen die Anpralltraverse der Unterführung. Die Kollision verursachte Totalschäden sowohl am Fahrzeug als auch an der Arbeitsbühne, die über kein eigenes Fahrgestell verfügte und eine Erweiterung des Fahrzeugs für bestimmte Arbeitseinsätze darstellte. Sie war (obwohl grundsätzlich abtrennbar) dauerhaft mit dem Multifunktionsfahrzeug verbunden.

Die Klägerin begehrte zunächst Zahlung von 183.487,52 EUR sA. Sie habe ihrer Nebenintervenientin den Fahrzeugschaden und die für Ersatzbeschaffung anfallenden Kosten auch für Ersatzfahrzeuge (Mietfahrzeuge) ersetzen müssen. Nachdem die Beklagte den Fahrzeugschaden von 78.500 EUR bezahlte, schränkte die Klägerin ihr Begehren auf 104.987,52 EUR sA ein.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete soweit hier noch von Bedeutung ein, auf den vorliegenden Fall seien die Haftungsbegrenzungen nach Art 23 Z 3 CMR (maximale Entschädigung [nach dem Gewicht der beschädigten Teile]: 23.700,23 EUR abzüglich Restwert) anzuwenden. Art 23 regle die Haftung des Frachtführers abschließend. Weitergehende Ansprüche (wie zB ein Ersatz für Mietfahrzeuge) seien ausgeschlossen. Da die Klägerin der Nebenintervenientin ein Ersatzfahrzeug vermietet und verkauft habe, müsse sie sich den dadurch erlangten Gewinn als Vorteilsausgleich anrechnen lassen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 91.355,67 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren (unbekämpft) ab. Den Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten treffe das Alleinverschulden. Er wäre verpflichtet gewesen, sich über die Höhe des Fahrzeugs zu vergewissern. Spätestens bei Wahrnehmung der Eisenbahnunterführung und des deutlich erkennbaren Fahrverbotsschilds für Fahrzeuge, deren Höhe 3 m übersteigt, hätte er anhalten und sich Kenntnis über die Höhe des Fahrzeugs verschaffen müssen. Keinesfalls hätte er „auf gut Glück“ die Durchfahrt versuchen dürfen. Sein Verhalten sei grob fahrlässig. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Beförderungsvertrag sei ein Frachtvertrag im Sinn der §§ 425 ff UGB. Die CMR sei für den Transport von Kraftfahrzeugen auf eigener Achse (wenn Transportgut und Transportmittel zusammenfielen) nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall stellten das Fahrzeug und die Hebebühne eine Einheit dar. Deshalb sei die CMR auch auf die Hubarbeitsbühne nicht anzuwenden. Es wäre nicht einzusehen, Ladekräne, die ebenso am Fahrzeug angebrachte Hilfsmittel darstellten, anders zu behandeln als am Fahrzeug angebrachte Hubarbeitsbühnen. Da der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit des Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten, welchen diese als Gehilfen zur Ausführung des Transports herangezogen habe, zurückzuführen sei, hafte die Beklagte nach § 431 iVm § 430 Abs 3 UGB für den vollen Schaden. Sie habe den Fahrzeugschaden (von 113.220 EUR abzüglich der Zahlung von 78.500 EUR [= restlich: 34.720 EUR]) und die daraus resultierenden Folgeschäden (Kosten für die Streitbeilegung [3.600 EUR] sowie für die Anmietungen des Multifunktionsfahrzeugs [23.520 EUR] und der Ersatzarbeitsbühne [29.515,67 EUR]) insgesamt also 91.355,67 EUR sA zu ersetzen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, wies das Klagebegehren im Umfang von weiteren 5.303,57 EUR ab und bestätigte im Übrigen (= Zuspruch von 86.052,10 EUR sA) das Ersturteil. Die Beklagte gestehe die erstgerichtliche Rechtsansicht als richtig zu, wonach die Überführung von Fahrzeugen auf eigenen Rädern nach Art 1 CMR mangels Beförderung von Gütern nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens falle. Entgegen der Ansicht der Beklagten setze aber auch § 439a Abs 1 UGB, der die Anwendung konkreter Bestimmungen der CMR bei Beförderungen im Inland regle, die Beförderung von Gütern im Sinn des Art 1 CMR voraus. Würden wie hier keine Güter befördert, seien die Haftungsbeschränkungen der Art 23 und 25 CMR auch nicht nach § 439a UGB anwendbar. Auch die Ausführungen zur Gewinnanrechnung seien nicht zu teilen, weil sie von einem falschen Ansatz ausgingen. Zu ermitteln sei zunächst der der Nebenintervenientin auf Seite der Klägerin entstandene Schaden, also die notwendigen Kosten der Nebenintervenientin für die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs, die auch eine allfällige Gewinnspanne eines Vermieters oder Verkäufers enthielten. Hätte die Nebenintervenientin das Ersatzfahrzeug bei einem anderen Händler gemietet oder gekauft, wäre ein allfälliger Gewinn bei einem anderen Händler aufgeschlagen worden und von der Nebenintervenientin im Rahmen des angemessenen Entgelts zu bezahlen gewesen. Auch dadurch wäre die Nebenintervenientin und damit auch die Klägerin mit diesen Kosten belastet worden. Die Beklagte sei daher nicht deshalb schlechter gestellt, weil die Nebenintervenientin das Ersatzfahrzeug bei der Klägerin angemietet und gekauft habe. Die erstgerichtliche Rechtsansicht, dass Feststellungen über allfällige Gewinne der Klägerin entbehrlich seien, werde daher vom Berufungsgericht ebenso geteilt, wie jene, dass dem Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten eine auffallende Sorglosigkeit beim versuchten Durchfahren der Eisenbahnunterführung anzulasten sei. Wegen fehlender erstgerichtlicher Feststellungen zur Höhe der Eigenersparnis der Nebenintervenientin während der Anmietung des Ersatzfahrzeugs sei diese Ersparnis statt eines ergänzenden aufwendigen Beweisverfahrens nach freier richterlicher Überzeugung vom Berufungsgericht wie folgt zu schätzen: Die Nebenintervenientin habe sich während der Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch die Schonung des eigenen Fahrzeugs 10 % der festgestellten Mietkosten erspart; dies ergebe ausgehend von den gerechtfertigten Mietkosten für das Multifunktionsfahrzeug (23.520 EUR) und für Ersatzarbeitsbühnen (29.515,67 EUR) von insgesamt 53.035,67 EUR einen Betrag von 5.303,57 EUR, den sich die Nebenintervenientin (und damit auch die Klägerin) als Vorteilsausgleich von Mietkosten anrechnen lassen müsse. Die Klagsstattgebung sei daher um diesen Betrag zu reduzieren.

Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend gewesen seien.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Seite der Klägerin beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist weil die Frage, ob die Anwendbarkeit der CMR nach § 439a UGB auch eine Überführung von Fahrzeugen auf eigenen Rädern umfasst, bisher noch nicht beantwortet wurde zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionsausführungen der Beklagten sind nicht stichhältig, die damit bekämpfte (zusammengefasst wiedergegebene) Begründung der angefochtenen Entscheidung ist hingegen in allen Streitpunkten sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung zutreffend. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz hinzuweisen und lediglich zu den Einwänden der Revisionswerberin wie folgt Stellung zu nehmen.

Gegenstand der Revision sind die Fragen, ob

1. § 439a UGB nur für Beförderungsverträge im Sinn des Art 1 CMR gilt oder für sämtliche Frachtverträge im Sinn des § 425 UGB, worunter auch die Überführung von Fahrzeugen auf eigenen Rädern fiele;

2. Art 23 Abs 4 CMR eine abschließende Regelung darstellt, sodass Sachfolgeschäden (wie zB Kosten einer Ersatzbeschaffung oder etwa Mietkosten während der Zeit der Ersatzbeschaffung oder Schadensbeseitigungskosten oder Schadensabwicklungskosten) nicht zu ersetzen sind;

3. die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einer Korrektur bedarf;

4. sich die Klägerin Gewinne, die sie durch Vermietung und Verkauf des Ersatzfahrzeugs und der Ersatzarbeitsbühne an die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin erzielt hat, im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss.

Dazu wurde erwogen:

Voranzustellen ist, dass die Beklagte in ihrer Revision gar nicht bestreitet, dass Hebebühne und Fahrzeug eine Einheit bildeten und ein Transport auf eigenen Rädern (aus eigener Kraft) vorlag. Nach einhelliger (deutscher) Lehre und der dort zitierten deutschen ständigen Rechtsprechung fällt die Überführung auf eigenen Rädern und aus eigener Kraft nicht in den Anwendungsbereich der CMR ( Ferrari in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht [2012], Art 1 CMR Rz 14; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, Bd 7, Art 1 CMR Rz 15; Helm in Großkommentar HGB 4 Anh VI § 452 Art 1 CMR Rz 37). Auch dies zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie hält jedoch weiter daran fest, die Bestimmungen der CMR über die Haftung des Frachtführers seien nach § 439a Abs 1 UGB auf Frachtverträge auch dann anzuwenden, wenn in diesem Sinn [weil Transportgut und Transportmittel zusammenfallen] gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt.

Im Vorblatt der Regierungsvorlage zum 1990 eingeführten § 439a HGB (nunmehr UGB) wird zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen. Als Ziel der Neufassung des innerösterreichischen Transportrechts wird dort aber nicht nur die Berücksichtigung der CMR genannt, sondern ausdrücklich auch festgehalten, dass dadurch „ die Rechtsvereinheitlichung zwischen grenzüberschreitenden und rein innerstaatlichen Straßengütertransporten erreicht “ werden soll (ErlRV 1234 BlgNR XVII. GP 2). In den Erläuterungen wird weiter ausgeführt, es sollten grundsätzlich „ dieselben Bestimmungen “ zur Anwendung kommen, weshalb der neue § 439a einen Großteil des materiellen Inhalts des CMR auch auf „ nationale Güterbeförderungen “ für anwendbar erkläre (ErlRV 1234 BlgNR XVII. GP 3).

Dass § 439a UGB nach dieser klar dokumentierten Intention des Gesetzgebers auszulegen ist, wonach das „Regelungsbedürfnis“ zur Einführung des § 439a HGB (nunmehr UGB) ausdrücklich mit dem Fehlen zwingender Vorschriften für das Frachtgeschäft „ im rein innerösterreichischen Straßengüterverkehr “ begründet wird (ErlRV 1234 BlgNR XVII. GP 3), hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 7 Ob 98/10b und 7 Ob 145/10i bekräftigt: Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde mit § 439a HGB (nunmehr UGB) daher allein die Beförderung im Straßengüterverkehr für innerösterreichische Transporte , nicht jedoch die Haftung der Frachtführer schlechthin also nicht auch dann, wenn gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt den Regeln der CMR unterstellt.

In diesem Sinn wird zur deutschen Rechtslage ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Überführung von Fahrzeugen auf eigenen Rädern zwar ein Frachtvertrag ist, allerdings nicht unter die CMR fällt ( Helm, Großkommentar HGB 4 , § 425 HGB Rz 84). Von der dargelegten hier maßgebenden (auf eine Angleichung des innerstaatlichen an den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs gerichteten) Intention des österreichischen Gesetzgebers ausgehend, besteht daher kein Anlass, die zur CMR entwickelten Grundsätze beim Transport auf eigenen Rädern nicht in gleicher Weise für § 439a UGB zu übernehmen; ist doch die Formulierung „ entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen “ in Art 1 CMR und § 439a UGB völlig ident. Nur eine solche Beförderung wird von § 439a UGB erfasst ( Csoklich in Jabornegg/Artmann , Kommentar zum UGB I² § 439a Rz 3, 4, 6, 10).

Die Beklage kann sich auf die Verweisung des § 439a UGB und auf die Haftungsbeschränkungen der CMR somit nicht berufen. Demgemäß stellt sich die zweite in der Revision angesprochene Frage (zur Haftungsbeschränkung nach Art 23 CMR für Güterfolgeschäden: Thume in Thume , Kommentar zur CMR² Art 23 Rn 39; vgl auch RIS-Justiz RS0111759; RS0111758; RS0073928; RS0073904; RS0073933; RS0073927) hier gar nicht; und auch der dritten wohl im Hinblick auf Art 29 CMR geltend gemachten Fragestellung (zum Grad des ihr zurechenbaren Verschuldens) fehlt entscheidungswesentliche Bedeutung. Davon abgesehen ist die Beurteilung des Verschuldensgrads im Einzelfall ohnehin nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt auch für die Frage, ob sich die Klägerin einen (durch die Vermietung und den Verkauf des Ersatzfahrzeugs und der Ersatzarbeitsbühne an die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin) erzielten Gewinn im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss.

Nach herrschender Auffassung hat die Anrechnung eines Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes zu entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an. Im Sinn dieser Lehre sind zB freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen (RIS Justiz RS0023600).

Die Klägerin müsste sich unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, was sie sich durch Nichterbringung ihrer eigenen Leistung erspart hat; so etwa die Zahlung von Kapitalbeschaffungsgebühren, Zinsen und Spesen für den aufzunehmenden Kredit, weiters jenen Vorteil, der sich aus der zinsbringenden Anlegung eines rücküberwiesenen Betrags ergibt (RIS Justiz RS0022692). Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung ist die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses für den Nachteil und einen entstandenen Vorteil (RIS Justiz RS0118820). Der anzurechnende Vorteil hat ebenso wie der entsprechend zu kürzende Schadenersatzanspruch äquivalent-kausal und nach dem Grundsatz der Korrespondenz oder Kongruenz von Vor und Nachteilen sachlich und zeitlich kongruent zu sein (RIS Justiz RS0114259 [T1]).

Ein Vorteil ist die für den Geschädigten günstige Veränderung, die sich beim Vergleich der Lage nach vollzogener, allein die nachteiligen Veränderungen erfassender Ersatzleistung mit der Lage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestünde, ergibt. Ein durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bedingter Vorteil ist auszugleichen, wenn er eine Förderung des verletzten Rechtsgutes oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet (RIS Justiz RS0022826); in Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen (RIS Justiz RS0022826 [T2, T3, T4]).

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin hier gar keinen solchen (unmittelbaren) Vorteil durch Zuwendung eines Dritten, um den Schaden zu mildern, erlangt: Erzielt hat sie vielmehr einen Gewinn auf Grund eigener vertraglicher Vereinbarungen und von ihr erbrachter Gegenleistungen. Die Beurteilung, dass der Gewinn aus der Vermietung und dem Verkauf vom Ersatzgeräten keinen „Vorteil“ darstellt, der auszugleichen wäre, ist daher schon im Hinblick auf die zu verneinende Kongruenz nicht zu beanstanden.

Der Revision kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben in den Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der (nur von der Beklagten erhobenen) Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt. Im Revisionsverfahren, an dem sich die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten nicht mehr beteiligte, stand ihnen jedoch nur eine Partei gegenüber, weshalb der (trotz abgesonderter Vertretung) jeweils verzeichnete Streitgenossenzuschlag (§ 15 RATG) nicht zuzuerkennen war (RIS-Justiz RS0036223; Obermaier , Kostenhandbuch², Rz 352 letzter Abs mwN [„RS0036233“ lautet jedoch richtig: RS0036223] und Rz 640 [insb Beispiel 2]; 7 Ob 76/12w).

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