JudikaturJustizRS0022826

RS0022826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2020

Ein Vorteil ist die für den Geschädigten günstige Veränderung, die sich beim Vergleich der Lage nach vollzogener, allein die nachteiligen Veränderungen erfassender Ersatzleistung mit der Lage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestünde, ergibt. Ein durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bedingter Vorteil ist auszugleichen, wenn er eine Förderung des verletzten Rechtsgutes oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet.

Entscheidungen
7