RS0022692 – OGH Rechtssatz
RS0022692 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Kläger muß sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, was er sich durch Nichterbringung seiner eigenen Leistung erspart hat (JBl 1975, 34), so etwa die Zahlung von Kapitalbeschaffungsgebühren, Zinsen und Spesen für den aufzunehmenden Kredit, weiters jenen Vorteil, der dem Kläger nach den Behauptungen des Beklagten dadurch zugekommen sein soll, daß er den ihm rücküberwiesenen Betrag zinsbringend angelegt hat.