RS0114259 – OGH Rechtssatz
RS0114259 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht. Ein - durch eine wegen der Unfallsfolgen notwendige Umschulung - allenfalls künftig erzielbares höheres Einkommen ist mit dem früheren Schaden wegen Verdienstentganges nicht zeitlich, hinsichtlich der Umschulungskosten auch nicht sachlich kongruent.