JudikaturJustiz7Ob1684/95

7Ob1684/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach ***** Helmut G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erben 1. Carmen Sch*****, und 2. Mario Sch*****, beide vertreten durch Dr.Walter Loacker, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 3.August 1995, GZ 3 R 216/95-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Begräbniskosten gehören zu den Nachlaßverbindlichkeiten, werden vom Gesetz (§ 549 ABGB) also so behandelt, als ob sie vom Erblasser selbst zu tragen wären (RZ 1958, 12). Die Aufnahme von Passiva ins Inventar hat gemäß § 105 AußStrG stattzufinden, soweit sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. In der Aufnahme liegt kein Schuldanerkenntnis (SZ 25/254). Die Aufnahme ins Inventar hat für die allfällige Pflichtteilsklage keinen Einfluß (EFSlg 35.122). Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Begräbniskosten dem Ortsgebrauch, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessen sind, berührt keine erhebliche Rechtsfrage.