JudikaturJustizRS0012308

RS0012308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1998

Der Umfang der zu ersetzenden Begräbniskosten richtet sich nach der Ortsgewohnheit sowie dem Stand und dem Vermögen des Verstorbenen (hier: Kosten für Begräbnisfotos).

Entscheidungen
13