AußStrG
Gliederung
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
6. Abschnitt Unterhalt
§ 105 Befragung Minderjähriger
(1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
(2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.
§ 105 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 105 Befragung Minderjähriger
…§ 105. (1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder…
§ 207i Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013
…II. Hauptstück tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (3) Die §§ 95, 101, 104, 104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und 140 in der…
§ 90 Besondere Verfahrensbestimmungen
…§ 90. (1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören 1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und 2. der Kinder- und Jugendhilfeträger. (2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt…
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