Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 549

§ 549Begräbniskosten

Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis.

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