JudikaturJustiz7Ob105/06a

7Ob105/06a – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H***** , vertreten durch Hausberger-Moritz-Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei R***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.324,98 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2006, GZ 3 R 108/05g-24, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. Februar 2005, GZ 37 Cg 91/04t-19, infolge Berufung der klagenden Partei abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger hatte für einen dem Kreditnehmer Sebastian E***** von der S***** AG (im Folgenden Bank) gewährten Kredit gegenüber der Beklagten die Haftung als Bürge und Zahler bis zu einem Betrag von ATS 1,5 Mio übernommen. Als weitere Sicherstellung diente die Vinkulierung einer vom Kreditnehmer bei der Beklagten im Jahr 1984 abgeschlossenen Er- und Ablebensversicherung mit einer Laufzeit vom 1. 12. 1984 bis 1. 12. 2002. Auf Grund des betreffenden Vinkulierungsantrages des Kreditnehmers stellte die Beklagte am 7. 4. 1987 eine neue Polizze aus, die im Hinblick auf die gewünschte

Vertragsänderung unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

„BEZUGSRECHT:

Die Versicherungsleistung wird ausbezahlt:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof in der auch schon von den Vorinstanzen

zitierten Entscheidung 7 Ob 304/99b, SZ 73/19 = RdW 2000/531 = JBl

2000, 583 = ÖBA 2000, 927 = ZIK 2000, 72 = VR 2001, 62 = NZ 2001, 223

= VersR 2002, 733 dargelegt hat, können Forderungen des

Versicherungsnehmers „aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Kreditsicherungsmittel geeignet. Der Versicherungsnehmer kann dem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder (in der Lebens- und Unfallversicherung) den Gläubiger auch als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei „klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis noch die so genannte „Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die gesetzlich nicht geregelt ist. Ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (RIS-Justiz RS0106149) und ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft bzw der Versicherungswirtschaft verwendet werden (vgl Fenyves, Die „Vinkulierung" von Versicherungsforderungen in ÖBA 1991, 14 f; Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 8 ff). Nach herrschender Auffassung ist darunter als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 73/19 mwN; 7 Ob 266/04z, 7 Ob 75/05p). Die üblichen Vinkulierungsverreinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungsverbote und Pfändungsverbote, sondern nur eine „Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ (RIS-Justiz RS0113295). Dass die hier zwischen Kreditnehmer und kreditgebender Bank getroffene und in den Polizzen vermerkte Vinkulierungsvereinbarung eine bloße „Zahlungssperre" beinhaltete, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Zusätzlich zu dieser Zahlungssperre wurde im vorliegenden Fall von vornherein auch die Einsetzung der Bank (und später des Klägers) als Begünstigte (Begünstiger) aus der Lebensversicherung vereinbart und in den jeweiligen Polizzen festgehalten.

Nach § 166 Abs 1 VersVG ist im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung der Versicherung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 166 Abs 2 VersVG). Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles besitzt der (widerruflich) Bezugsberechtigte noch keine gesicherte Rechtsposition (Anwartschaft), sondern nur eine Hoffnung oder Erwerbsaussicht (Schwintowski in BK § 166 VVG Rn 18 mwN; vgl Römer in Römer/Landheid VVG2 § 166 Rn 10 mwN). Der Bezugsberechtigte wird durch die Einräumung des Bezugsrechtes also nicht Träger der Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer ist weiter Prämienschuldner, hat die Obliegenheiten zu erfüllen und ist Inhaber sämtlicher Gestaltungsrechte (Schwintowski aaO). Erst mit Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt der Bezugsberechtigte unmittelbar das Recht, die Versicherungsleistung zu fordern (Schwintowski aaO Rn 19 mwN).

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung ist bis zum Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar (Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 § 13 ALB 86 Rn 63; Schwintowski aaO Rn 36) und auch verpfändbar (Kollhosser aaO Rn 64; Schwintowski aaO Rn 31, jeweils mwN). Verpfändet der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, wird dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt (RIS-Justiz RS0080565), weil der Versicherungsnehmer durch die Verpfändung der Versicherungsansprüche die Bezugsberechtigung konkludent widerruft (SZ 73/19). Mit der Pfändung erwirbt der Gläubiger zugleich das Recht auf Widerruf einer Bezugsberechtigung (Schwintowski aaO Rn 36 mwN). Hat der betreibende Gläubiger, der ein zwangsweises Pfandrecht an den Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag erworben hat, bis zum Tode des Versicherungsnehmers einen Widerruf der Bezugsberechtigung unterlassen, so erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme, ohne durch das Pfandrecht beschränkt zu werden (1 Ob 555/86, SZ 59/114 = JBl 1987, 46 = RdW 1986, 370). Im jüngeren deutschen Schrifttum wird abweichend zu früheren Lehrmeinungen die Ansicht vertreten, dass der Widerruf, sofern dies dem auszulegenden Parteiwillen entspricht, mit der Pfändung konkludent erklärt werde (Schwintowski aaO Rn 36; Kollhosser aaO). Im Fall des rechtzeitigen Widerrufes, wozu aber Überweisung des Rechtes auf Widerruf vorausgesetzt wird (Kollhosser aaO mwN), beeinträchtigt demnach die Bezugsberechtigung das Recht des Pfändungsgläubigers nicht (Kohlhosser aaO; vgl Römer aaO § 166 Rn 16). Werden dem Pfändungsgläubiger die gepfändeten Rechte zur Einziehung überwiesen, hat er die Stellung eines Zessionars (Schwintowski aaO Rn 38;

Kollhosser aaO).

Der Versicherungsnehmer kann einem Dritten aber auch eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung einräumen (Schwintowski aaO mwN;

Kollhosser aaO § 166 VVG Rn 5). Das unwiderrufliche Bezugsrecht entsteht durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers, die ausdrücklich im Versicherungsverhältnis bestimmt sein muss (Schwintowski aaO Rn 45 mwN). Demnach reicht es nicht, dass etwa Versicherungsnehmer und Dritter im Valutaverhältnis vereinbart haben, dass das Bezugsrecht unwiderruflich sein solle (Kollhosser aaO § 166 Rn 5; vgl Römer aaO § 166 Rn 11 mwN). Mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistung sofort (Römer aaO § 166 Rn 11). Gläubiger des Versicherungsnehmers können daher (anders als die Gläubiger des unwiderruflich Bezugsberechtigten) den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht pfänden (vgl Schwintowski aaO Rn 48; Kollhosser aaO § 13 ALB 86 Rn 63; Römer, aaO § 166 Rn 16 mwN). Das Erstgericht hat nun festgestellt, dass der Bank (und später - nach Pfändung des Versicherungsanspruches durch das Finanzamt - ausdrücklich dem Kläger) ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei. Das Berufungsgericht hingegen meinte, diese (Tat )Frage offen lassen zu können, weil der Anspruch des Klägers auch im Falle der nur widerruflichen Einräumung des Bezugsrechtes zu bejahen sei. Der Kläger sei nämlich mit seiner als Bürge erbrachten Leistung an die Bank gemäß § 1358 ABGB in deren Rechte, insbesondere auch als Vinkulargläubiger eingetreten. Zum Zeitpunkt der Pfändung sei er daher (zumindest) widerruflich Bezugsberechtigter des Anspruches aus der Lebensversicherung gewesen. Das Finanzamt habe aber sein Bezugsrecht nicht widerrufen, weshalb der Kläger den Anspruch mit Eintritt des Versicherungsfalles erworben habe und daher die Leistung der Beklagten an das Finanzamt zu Unrecht erfolgt sei. Der Senat hat dazu - Bedacht nehmend auf die oben dargelegten grundsätzlichen Erwägungen zu Vinkulierung und Bezugsberechtigung - erwogen:

Mit der - mangels oberstgerichtlicher Judikatur vom Berufungsgericht zu Recht als erheblich angesehenen - Rechtsfrage, ob auch die Zahlungssperre zu jenen Sicherungsmitteln zählt, die nach § 1358 ABGB ex lege auf den Bürgen, der den Gläubiger befriedigte, übergehen, hat sich bislang allein Grassl-Palten (in zwei Glossen zur Entscheidung 7 Ob 2087/96d in ÖBA 1997, 478 und RdW 1997, 386) eingehender auseinandergesetzt. Sie hat diese Frage bejaht und dazu die Ansicht vertreten, sowohl Wortlaut als auch telos der genannten gesetzlichen Bestimmung führten zu diesem Ergebnis. Sinn des Überganges der Sicherungsmittel - ebenso wie jener der Pflicht zur Herausgabe aller Rechtsbehelfe, die der nunmehr befriedigte Gläubiger in Händen habe - sei es, dem Regressanspruch des Interzedenten zur Durchsetzung zu verhelfen. Aus diesem Grund erwerbe der Interzedent etwa unstrittig eo ipso jene Pfandrechte, die die von ihm beglichene Forderung sicherten. Aber nicht nur dingliche Sicherungsmittel verstärkten die Stoßkraft des Regressanspruches; der Regressberechtigte werde auch durch den Übergang allfälliger weiterer Bürgschaften oder den Übergang dreipersonaler Garantieerklärungen abgesichert. Die durch die Vinkulierung errichtete Zahlungssperre sei im Gegensatz zu diesen Sicherungen freilich schwach, weil sie in jeder ihrer Ausprägungen eines Verwertungsrechtes entbehre. Doch stelle sie - in ihrer Wirkung einem Retentionsrecht ähnlich - immerhin ein Druckmittel dar, das die Regressforderung des Interzedenten ebensogut und im selben Maß zu untermauern vermöge wie die Forderung des ursprünglichen Vinkulargläubigers. Aber nicht nur der telos des § 1358 ABGB, auch jener der Vinkulierungsvereinbarung selbst spreche für ihren automatischen Übergang auf den Interzedenten. Ihr dem Versicherer bewusster Zweck bestehe darin, seine Zahlung an den Versicherungsnehmer so lange zu blockieren, bis die durch die Vinkulierung gesicherte Forderung getilgt und das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers dieser Forderung somit erloschen sei. Der Versicherer sei daher von vornherein darauf gefasst, bis zur Tilgung der gesicherten Forderung durch die Vinkulierung gebunden zu sein - unabhängig davon, wer Gläubiger der gesicherten Forderung sei. Ob infolge der Vinkulierung die Zustimmung des ursprünglichen Vinkulargläubigers zur Auszahlung an den Versicherungsnehmer einzuholen sei oder die eines mittlerweile an dessen Stelle getretenen (Legal )Zessionars, könne und werde dem Versicherer gleichgültig sein. Seinen Interessen geschehe dadurch kein Abbruch, seine Situation werde dadurch nicht verschlechtert, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt gegen die Subsumtion der Vinkulierung unter die Sicherungsmittel des § 1358 ABGB keine Bedenken bestünden. Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend und schließt sich der dargestellten Rechtsmeinung an. Nach ständiger Rechtsprechung geht gemäß § 1358 ABGB die Forderung des befriedigten Gläubigers so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen auf den zahlenden Bürgen über (RIS-Justiz RS0032259). Zu diesen Vor- und Nebenrechten zählen im Sinne der Ausführungen von Grassl-Palten auch im Zusammenhang mit einer Vinkulierung eingeräumte Bezugsrechte des befriedigten Gläubigers.

Mit dem Ergebnis, dass der Kläger bereits mit Befriedigung der Bank statt dieser Vinkulargläubiger und auch Bezugsberechtigter wurde, ist aber für den Revisionsgegner nichts gewonnen, weil die weitere Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, das Finanzamt habe das zum Zeitpunkt der Pfändung bereits bestehende Bezugsrecht des Klägers nicht widerrufen, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält:

Das Finanzamt hat den Versicherungsanspruch des Kreditnehmers nicht nur gepfändet, sondern es erfolgte auch eine Überweisung zur Einziehung nach § 71 AbgEO. Schon der Wortlaut des Bescheides vom 15. 4. 1998 („Pfändung und Überweisung") und auch die Aufforderung der Verwendung eines mitübermittelten Erlagscheines lassen daran keinen Zweifel. Im Hinblick auf die vom Finanzamt mit der Pfändung verfügte Überweisung muss aber ein konkludenter Widerruf des Bezugsrechtes durch das Finanzamt angenommen werden. Dem steht die Feststellung des Erstgerichtes, ein Widerruf des in den Polizzen ausgewiesenen Bezugsrechtes sei nicht erfolgt, nicht entgegen, da sie sich nur auf eine ausdrückliche Widerrufserklärung beziehen konnte, die - ganz unstrittig - nicht erfolgt ist. Heilmann, Die Begünstigung in der Kapitallebensversicherung, VersR 1972, 997 (1000) vertritt (entgegen dem älteren Schrifttum: vgl Winter in Bruck/Moeller VVG8 V/2 Anm H

155) die Auffassung, schon die Pfändung allein bedeute stets einen konkludenten Widerruf einer Bezugsberechtigung. Darauf muss nicht näher eingegangen werden, da auch dann, wenn man wie die bereits erwähnte jüngere deutsche Lehre (Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 § 13 ALB 86 Rn 63; Schwintowski in BK § 166 Rn 36) den auszulegenden Parteiwillen - hier den Willen der Finanzbehörde - für maßgeblich erachtet, an einem konkludent erklärten Widerruf durch das Finanzamt kein Zweifel bestehen kann. Anders lässt sich die Verfügung der Überweisung zur Einziehung und der gleichzeitige Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verwendung des beiliegenden Erlagscheines im betreffenden Bescheid nicht verstehen.

Ist aber ein Widerruf der Bezugsberechtigung des Klägers durch die Finanzbehörde zu unterstellen, ist der rechtlichen Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, der bezugsberechtigte Kläger habe mit Eintritt des Versicherungsfalles (Erleben) am 1. 12. 2002 den Anspruch auf Versicherungsleistung erworben, der Boden entzogen. Soweit das Klagebegehren auf eine widerrufliche Bezugsberechtigung gestützt wird, erweist es sich demnach als unberechtigt. Anders wäre die Rechtslage allerdings, wenn die Bezugsberechtigung des Klägers - wie dieser behauptet hat - eine unwiderrufliche gewesen wäre. In diesem Falle hätte der Kläger nämlich den Anspruch auf Versicherungsleistung schon mit Einräumung der Bezugsberechtigung - und damit für Gläubiger des Versicherungs- bzw Kreditnehmers danach unpfändbar (vgl neuerlich Schwintowski aaO § 166 Rn 48) - erworben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist daher die Frage, ob der Bank (später dem Kläger) das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt wurde, nicht bedeutungslos. Es liegt daher ein zu behebender sekundärer Feststellungsmangel vor. Bedeutung gewinnt damit aber auch das vom Berufungsgericht mangels Relevanz dieser Frage für unerheblich erachtete Unterbleiben der Vernehmung der Zeugin Dr. Claudia R***** zu diesem Beweisthema. Ob die vom Berufungsgericht zur Beantwortung der betreffenden Tatfrage für notwendig erachtete Verfahrensergänzung tatsächlich erforderlich ist, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden.

Ergibt sich hinsichtlich der noch zu klärenden Tatfrage keine Änderung, könnte das erstinstanzliche Verfahren allerdings im Hinblick darauf noch weiter ergänzungsbedürftig sein, dass der Kläger sein Begehren auch auf den Titel des Schadenersatzes und die Behauptung gestützt hat, als Vinkulargläubiger von der Beklagten (über die Pfändung) nicht ausreichend informiert worden zu sein. Sollte dies zutreffen, wäre auch der vom Kläger nicht näher erläuterte Umstand zu erörtern, inwiefern er bei berechtigterweise erfolgter Auszahlung der Versicherungsleistung an das Finanzamt überhaupt geschädigt sein soll.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
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