JudikaturJustizRS0113295

RS0113295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2013

Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungsverbote und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ.

Entscheidungen
8