(1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.
(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.
Rückverweise
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Art. 32 Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
…ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1 des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in…