JudikaturJustiz6Ob91/17a

6Ob91/17a – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Jäger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Feststellung (Streitwert 42.467,09 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2017, GZ 1 R 36/17w 18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0042936). Dies gilt sinngemäß auch für die Frage des Zustandekommens eines Vertrags (vgl RIS Justiz RS0042936 [T9]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in einem solchen Fall unabhängig davon nicht vor, ob (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar ist (RIS Justiz RS0042936 [T17]).

2.1. Im vorliegenden Fall sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Beteiligungsvertrag über die stille Gesellschaft mit dem endgültigen Abschluss des „vorangeführten Haftungsvertrags“ rechtswirksam wird. Dieser Haftungsvertrag wird in Form einer Ausfallsbürgschaft der oberösterreichischen Kreditgarantiegesellschaft mbH von 80 % der Investitionssumme definiert. In der Folge erhielt die Klägerin jedoch nur eine Garantie über 70 % dieses Betrags. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass die stille Beteiligung dennoch anschließend in Vollzug gesetzt wurde. Zudem schloss die Beklagte mit der Klägerin am 27. 5. 2010 einen Haftungskreditvertrag, der bloß auf 52.500 EUR, sohin 70 % von 75.000 EUR, lautete.

2.2. Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen das Zustandekommen der stillen Gesellschaft bejaht haben, so ist darin keine auffallende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal die Frage, in welchem Ausmaß die Kreditgarantiegesellschaft eine Garantie übernimmt, wirtschaftlich in erster Linie für die Klägerin und die Gesellschafterin relevant sein dürfte und nicht für die Beklagte, die die vereinbarten 75.000 EUR unstrittig erhalten hat.

3.1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist nach der Rechtsprechung besondere Vorsicht geboten: Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (RIS Justiz RS0014190). Um nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs einen Rechtsverzicht annehmen zu können, muss eine in dieser Hinsicht völlig eindeutige Sachlage bestehen, die füglich nicht anders denn als ein solcher Verzicht verstanden werden kann (RIS Justiz RS0014190 [T5]).

3.2. Aus der bloßen Annahme eines (wenngleich noch nicht fälligen) Teilbetrags, der der Klägerin im Verlassenschaftsverfahren durch die Entscheidung des Gerichts an Zahlungs statt überlassen wurde, kann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche geschlossen werden, zumal die Beklagte auch in der Revision keine „besonderen Umstände“ im Sinne der dargestellten Judikatur vorbringt, die auf einen solchen Verzicht schließen lassen könnten.

4.1. Nicht gefolgt werden kann der Revision auch, soweit sie auf dem Standpunkt steht, durch den Tod des stillen Gesellschafters sei die Gesellschaft aufgelöst worden. Nach § 184 Abs 2 UGB ist dies gerade nicht der Fall. Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw die Erben über; mit der Einantwortung mehrerer Erben entstehen so viele Gesellschaften wie Erben vorhanden sind ( Straube/Appl in Straube/Ratka/Rauter , UGB I 4 §§ 184, 185 Rz 9). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der stille Gesellschafter typischerweise nur kapitalmäßig beteiligt ist und der Aufrechterhaltung des Gesellschaftsverhältnisses mit seinen Erben regelmäßig keine in deren Person liegende Gründe entgegenstehen ( Hochedlinger in Jabornegg/Artmann , UGB 2 § 185 Rz 9 mwN).

4.2. Im vorliegenden Fall hatte der Tod der Gesellschafterin daher bloß zur Folge, dass das Gesellschaftsverhältnis von ihrem Nachlass fortgesetzt wurde. In der Folge fand jedoch keine Einantwortung statt, sondern der Nachlass wurde gemäß § 154 AußStrG verschiedenen Gläubigern an Zahlungs statt überlassen. Dabei ist die Beteiligung als stille Gesellschafterin im Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt ausdrücklich genannt (vgl RIS Justiz RS0007692; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 154 Rz 3 und § 155 Rz 6). Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass diese Vermögensposition auf die im Beschluss genannten Gläubiger übergegangen ist und somit diese stille Gesellschafter wurden.

4.3. Soweit die beklagte Partei zur Begründung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunkts auf die Entscheidung 4 Ob 242/08d verweist, ist dies nicht stichhältig. Die zitierte Entscheidung betraf nämlich das Urheberrecht. Dieses kann als untrennbare Einheit sämtlicher urheberrechtlicher Einzelbefugnisse eines Urhebers einschließlich aller aus dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte weder in seiner Gesamtheit, noch aufgeteilt nach bestimmten Einzelbefugnissen, an Zahlungs statt überlassen werden. Davon zu unterscheiden sind jedoch die kraft des Urheberrechts erworbenen vermögensrechtlichen Ansprüche. So können aus Verwertungsrechten stammende vermögensrechtliche Erträge sehr wohl zur Befriedigung der Verlassenschaftsgläubiger herangezogen werden.

4.4. Das stille Gesellschaftsverhältnis hat jedoch typischerweise – anders als das Urheberrecht – keine persönlichkeitsrechtliche Natur, sondern erschöpft sich in einer vermögensrechtlichen Position, bei der die Person des Gesellschafters in der Regel keine entscheidende Rolle spielt.

4.5. Selbst wenn man dem nicht folgte, würde dies nicht zu einer Auflösung der stillen Gesellschaft führen, sondern lediglich dazu, dass nach wie vor die Verlassenschaft Gesellschafterin wäre, weil hinsichtlich jener Gegenstände, die nicht an Zahlungs statt überlassen werden (können), der ruhende Nachlass weiter besteht (RIS Justiz RS0007687 [T2]).

4.6. Die in der Revision vertretende Auffassung, die stille Gesellschaft sei aufgelöst, widerspricht der ausdrücklichen Anordnung des § 184 Abs 2 UGB. Unter dem in § 185 Abs 1 UGB geregelten Fall, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, werden daneben nur (seltene) Fälle verstanden, in denen etwa dem Unternehmen die zum Unternehmensbetrieb notwendigen öffentlich rechtlichen Bewilligungen entzogen oder das Unternehmen aufgrund eines Katastrophenereignisses zerstört wurde ( Straube/Appl in Straube/Ratka/Rauter , UGB I 4 §§ 184, 185 Rz 14 mwN; Hochedlinger in Jabornegg/Artmann , UGB 2 § 185 Rz 6 mwN); andere Fälle wesentlicher Veränderungen, wie etwa gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Änderungen in der Person des Unternehmensinhabers lösen nach herrschender Auffassung ebenso bloß ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wie die nachhaltige Unrentabilität des Unternehmens ( Straube/Appl aaO §§ 184, 185 Rz 15 mwN; Hochedlinger in Jabornegg/Artmann , UGB 2 § 185 Rz 6 mwN). Daher geht auch die in der Revision vertretene Argumentation, die Wertlosigkeit der Beteiligung habe zur Auflösung der stillen Gesellschaft geführt, ins Leere.

4.7. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses infolge des Ablebens der stillen Gesellschafterin oder der Überlassung an Zahlungs statt unmöglich geworden sein sollte. Die Rechtsstellung der stillen Gesellschafterin erschöpft sich nach dem Gesellschaftsvertrag bloß in der Überlassung von Kapital gegen Gewinnbeteiligung; ein Wechsel in der Person der Gesellschafterin dürfte dies nicht berühren.

5. Zusammenfassend bringt die beklagte Partei sohin keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Rechtssätze
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