JudikaturJustizRS0124598

RS0124598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2017

Das Urheberrecht als untrennbare Einheit sämtlicher urheberrechtlicher Einzelbefugnisse eines Urhebers einschließlich aller aus dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte fällt zwar in den Nachlass, kann aber Verlassenschaftsgläubigern weder in seiner Gesamtheit, noch aufgeteilt nach bestimmten Einzelbefugnissen, an Zahlungs statt (§ 154 Abs 1 AußStrG) überlassen werden.