JudikaturJustizRS0131533

RS0131533 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2017

Unter dem in § 185 Abs 1 UGB geregelten Fall, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, werden nur (seltene) Fälle verstanden, in denen etwa dem Unternehmen die zum Unternehmensbetrieb notwendigen öffentlich‑rechtlichen Bewilligungen entzogen oder das Unternehmen aufgrund eines Katastrophenereignisses zerstört wurde; andere Fälle wesentlicher Veränderungen, wie etwa gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Änderungen in der Person des Unternehmensinhabers lösen nach herrschender Auffassung ebenso bloß ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wie die nachhaltige Unrentabilität des Unternehmens. Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.