RS0124599 – OGH Rechtssatz
RS0124599 – OGH Rechtssatz
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Von den Verwertungsrechten verschieden sind die kraft des Urheberrechts erworbenen vermögensrechtlichen Ansprüche. Dazu zählen etwa der Anspruch des Urhebers auf das Entgelt für eine Aufführungsbewilligung oder auf Ersatz des ihm durch eine Urheberrechtsverletzung zugefügten Schadens. Auf solche aus Verwertungsrechten stammende Erträge kann vorbehaltlich einer gesetzlichen Anordnung frei Exekution geführt werden. Sie können somit auch Gegenstand einer Überlassung an Zahlungs statt sein.