RS0131532 – OGH Rechtssatz
RS0131532 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw die Erben über; mit der Einantwortung mehrerer Erben entstehen so viele Gesellschaften wie Erben vorhanden sind.