JudikaturJustiz6Ob331/00w

6Ob331/00w – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Linz zu FN 84649i eingetragen gewesenen M***** mit dem Sitz in R*****, über den namens der Gesellschaft erhobenen Revisionsrekurs des ehemaligen Liquidators Ludwig M*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Oktober 2000, GZ 6 R 251/00z-6, womit der Rekurs des Liquidators gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 17. Juli 2000, GZ 34 Fr 2497/00w-1, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 12. 1. 2000, GZ 8 P 181/98k-62, wurde für den Liquidator der Gesellschaft ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG für die Vertretung vor Gerichten (ausgenommen Strafsachen), vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Diese Bestellung wurde nach ständiger Rechtsprechung nicht erst mit dem (inzwischen erfolgten) Eintritt der Rechtskraft, sondern bereits mit der Zustellung des Beschlusses wirksam (SZ 64/111; RIS-Justiz RS0008550).

Das Firmenbuchgericht ist an diese Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden. Wie sich aus den auch im außerstreitigen Verfahren geltenden Bestimmungen der ZPO über die Prozessfähigkeit (RZ 1996/43, 144 = EFSlg 79.432 mwN; ÖA 2000, 77) ergibt, ist es ihm auch verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien selbständig zu prüfen. Die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis (4 Ob 573/95; 10 Ob 60/00x ua; RIS-Justiz RS0081672). Wird dem Betroffenen durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters die Prozessfähigkeit insoweit aberkannt, dass er vor Gericht und Behörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, ist damit klargestellt, dass er ohne Genehmigung durch diesen keine wirksamen Prozessschritte setzen und insbesondere auch nicht wirksam Rechtsmittel ergreifen kann (vgl SZ 68/163 = RZ 1996/38, 122). Gemäß § 5 ZPO geltend diese Erwägungen auch für den gesetzlichen Vertreter einer Partei, der selbst prozessfähig sein muss (Fasching Kommentar II 148).

Der Umstand, dass die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nicht auch für - außergerichtliche - Vertretungshandlungen des Betroffenen als Liquidator der Gesellschaft erfolgte, vermag an der Prozessunfähigkeit und damit an der Unwirksamkeit seines vom einstweiligen Sachwalter ausdrücklich nicht genehmigten Rekurses gegen den Löschungsbeschluss nichts zu ändern.

Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig.

Rechtssätze
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