8Ob2/69—OGH Entscheidung
21. Januar 1969
…die Bestimmungen über Parteien, soweit die Zivilprozeßordnung nicht unterscheidet, was in bezug auf die Bestimmungen über die Beistellung eines Armenvertreters nicht geschehen ist, anzuwenden (§ 5 ZPO.). Ein Rechtsanwalt, der als gesetzlicher Vertreter einer armen Partei einschreitet, kann daher für seinen Kuranden nicht die gesonderte Beigabe eines Armenanwaltes begehren (Fasching, Kommentar zu…