(1) Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.
(2) Verlegt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Verlegt ein unbegleiteter Minderjähriger nach § 207a seinen Aufenthalt nicht nur für kurze Zeit in ein anderes Bundesland, so geht die Zuständigkeit auf den Kinder- und Jugendhilfeträger des Bundeslands über, in dem sich das Kind aufhält.
(3) Von einem Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit Angelegenheiten des Kindes bereits befasst war.
Art. 18 § 2 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 18 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 144, 145, 154b, 166, 186a, 212 und 273, JGS Nr. 946/1811)
…des Sachwalters reicht, die Wirkungen eines Ausspruchs nach § 154b ABGB. Der Sachwalter ist kraft Gesetzes enthoben. Der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter nach § 212 Abs. 2 und 3 ABGB in der geltenden Fassung wird neben dem sonstigen gesetzlichen Vertreter Vertreter des Kindes nach § 212 Abs. 2 und 3 in der Fassung…
Art. 6 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
…Amtsvormundschaften beendet, soweit nicht § 211 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes Vormundschaften vorsieht. (2) Bestehende gesetzliche Amtsvormundschaften werden zu Sachwalterschaften nach § 212 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.…
Art. 3 Artikel 3
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2026, zu den §§ 207a, 212 und 225a , JGS Nr. 946/1811) Mit Artikel 1 dieses Bundesgesetzes wird Art. 27 Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen…
§ 6 NÖ KJHG · NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 6 § 6
…Kinder- und Jugendhilfe ist ein Hauptwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Aufenthalt in Niederösterreich von werdenden Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Zivilrechtliche Bestimmungen nach § 212 ABGB bleiben davon unberührt.…
§ 7 § 7
…Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland gilt Abs. 6 sinngemäß. Sofern dem Kinder- und Jugendhilfeträger Elternrechte nach bürgerlichem Recht zukommen, ist § 212 ABGB anzuwenden.…
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