JudikaturJustizRS0065355

RS0065355 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2021

§§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden.

Entscheidungen
10