JudikaturJustiz6Ob265/00i

6Ob265/00i – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei "W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. August 2000, GZ 2 R 42/00m-10, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. Jänner 2000, GZ 39 Cg 137/99m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden als nichtig aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag der klagenden Partei aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

In der Ausgabe des Magazins "P*****" vom 30. 11. 1998 wurde eine Buchkritik veröffentlicht, die eine auf den Kläger bezogene Äußerung enthielt, dass der Buchautor dem Kläger "sogar dessen Verharmlosung der Konzentrationslager als Straflager" nachsehe. Die Beklagte wurde wegen dieser Äußerung nach § 6 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung an den Kläger verurteilt.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage und dem Sicherungsantrag die Unterlassung der zitierten Äußerung. Diese sei unwahr, unvollständig, kreditschädigend und ehrenbeleidigend. Der Kläger habe immer betont, dass in den Konzentrationslagern Menschenleben vernichtet worden seien. In einem früheren Gerichtsverfahren gegen eine andere Beklagte sei bei einem vergleichbaren Sachverhalt dem Sicherungsantrag des Klägers stattgegeben worden (6 Ob 37/98d). Die Beklagte sei wegen des hier bekämpften Artikels nach § 6 MedienG rechtskräftig verurteilt worden und könne sich daher wegen der Bindungswirkung nicht mehr darauf berufen, dass sie die Tat nicht begangen habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Der Kläger habe zugestanden, dass er das Wort "Straflager" für die Konzentrationslager des Dritten Reichs verwendet habe. Die Bewertung dieser Wortwahl als Verharmlosung sei ein nach § 1330 Abs 1 ABGB zu beurteilendes Werturteil. Der Unterlassungsanspruch sei verjährt. Im Übrigen sei die Bewertung der Wortwahl des Klägers kein Wertungsexzess. Eine Bindung an die Verurteilung der Beklagten nach dem Mediengesetz liege nicht vor, weil ein Urteil nach dem Mediengesetz kein Strafurteil im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 612/95 sei. Der Kläger habe jegliche Gefahrenbescheinigung unterlassen, die auch für einen auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Anspruch erforderlich sei.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Kläger habe am 8. 2. 1995 zu dem damals aktuellen Thema der Briefbombenattentate im Plenum des Nationalrats gesprochen. Er habe dort die Konzentrationslager als Straflager bezeichnet. Zu dieser Rede sei er am 13. 2. 1995 von einem Redakteur des "P*****" interviewt worden. Dort habe der Kläger darauf hingewiesen, dass nach dem Duden das Wort Straflager synonym mit dem Wort Konzentrationslager sei. In seiner Rede habe er unmissverständlich von der Massenvernichtung in den Lagern gesprochen. Niemand könne verneinen, dass der Kläger Konzentrationslager gemeint habe. Der Kläger lasse sich eine bestimmte Wortwahl nicht vorschreiben. In der Ausgabe des "P*****" vom 30. 11. 1998 sei in einer Buchkritik Folgendes zu lesen:

"Antifa-Terror!

Politisches Buch. *****-Europaabgeordneter Peter S***** rechnet in einem neuen Buch mit den Antifaschisten ab". Der Artikel, der sich mit dem Buch 'Der Antifa-Komplex, das korrekte Weltbild' von Peter S***** beschäftigt und hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Seite 4 des Beschlusses des Erstgerichtes verwiesen wird, endete wie folgt:

"Über Jörg H***** findet S***** übrigens an keiner Stelle seines Buches ähnlich kritische Worte. Sogar dessen Verharmlosung der Konzentrationslager als 'Straflager' sieht er ihm nach. H*****s Gegner hätten mit dem Ausdruck 'Vernichtungslager' ebenfalls NS-Begriffe verwendet".

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Kritik der Wortwahl des Klägers ein Werturteil darstelle, womit dem Kläger keine strafbare Handlung vorgeworfen worden sei. Dem Werturteil hafte kein exzessives Element an. Eine Bindung an die Verurteilung der Beklagten nach dem Mediengesetz sei zu verneinen, weil das Verfahren über medienrechtliche Ersatzansprüche dem Leitbild eines Strafprozesses nicht entspreche. Wegen des hohen Stellenwerts des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art 10 MRK müsse die Bindung restriktiv gehandhabt werden. Hinsichtlich des weiteren Unterlassungsbegehrens auf Verbot "sinngleicher Äußerungen" läge jedenfalls keine Bindung vor, sodass eine Entscheidung bei einer im Übrigen zu bejahenden Bindung zu einem unauflösbaren Widerspruch führen müsse.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht statt. Bei Angriffen gegen die Ehre bedürfe es keiner Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens. Die Verurteilung der Beklagten nach § 6 MedienG sei vom Erstgericht zwar nicht im Einzelnen festgestellt worden. Es sei aber von dieser Verurteilung ausgegangen. Dies werde von der Beklagten auch nicht bestritten. Der Schutz der Ehre sei nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände der §§ 111 ff StGB beschränkt. Ein für den § 111 StGB tatbildlicher Wertungsexzess liege vor, wenn das Werturteil als völlig unverhältnismäßig überzogen angesehen werden müsse und jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lasse. In Bezug auf die gegen einen Politiker erhobene Kritik seien die Anforderungen für die Annahme eines Wertungsexzesses weiter zu ziehen. Politischen Äußerungen käme im Rahmen des Rechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK ein hoher Stellenwert zu. Überlegungen zur Interessenabwägung müssten hier aber dahingestellt bleiben, weil nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 MedienG für das Zivilgericht bindend sei. In dem vom Kläger zitierten Parallelverfahren sei vom Obersten Gerichtshof entschieden worden, dass der Vorwurf, jemand verharmlose durch die Bezeichnung der Konzentrationslager als (bloße) Straflager, die Massenvernichtung von ethnischen Minderheiten, ehrenrührig sei. Die bekämpfte Behauptung sei aber ein bloßes Werturteil nach § 1330 Abs 1 ABGB, das objektiv nicht überprüft werden könne. Für derartige ehrverletzende Äußerungen gelte jedoch die kurze Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 ABGB. Die Klage sei außerhalb der Verjährungsfrist eingebracht worden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht sei weder von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verjährungsfrage als auch zur Bindung an strafrechtliche Verurteilungen abgegangen.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Sicherungsantrag stattgegeben werde.

Mit der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Revisionsrekurs nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen wegen Nichtigkeit auch berechtigt.

Ehrenbeleidigungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, die nicht gleichzeitig auch Tatsachenbehauptungen sind, unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 ABGB (6 Ob 32/95 = MR 1996, 28). Werturteile sind subjektive Aussagen, die objektiv nicht überprüft werden können. Die Vorinstanzen gehen bei der bekämpften Äußerung von einem reinen Werturteil aus. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Vorwurf der Verharmlosung der Konzentrationslager des Dritten Reichs eine Wertung ist, die hier auf der Sachverhaltsgrundlage geäußert wurde, dass der Kläger die Konzentrationslager (nur) als Straflager bezeichnete. Diese Wortwahl als Basis des Vorwurfs der Verharmlosung steht unstrittig fest. Auch eine massiv in die Ehre eines Anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten, wahren Fakten orientiert, kann wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK zulässig sein (MR 2000, 17 uva). Im Zuge der gebotenen Interessenabwägung wäre zu prüfen, ob ein Wertungsexzess vorliegt. Diese Prüfung hätte hier aber wegen Verjährung zu entfallen. Es kann dem Rekurswerber eingeräumt werden, dass hier auch Gründe dafür sprechen, die bekämpfte Äußerung insgesamt auch oder ausschließlich als ehrverletzende Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Dies hängt von der Beurteilung des Begriffs "Verharmlosung" ab, der sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache (insbesondere in dem hier auch bedeutsamen § 3 lit h VerbotsG) einen Bedeutungsinhalt hat, der grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich ist. Eine nähere Befassung mit der Abgrenzung des reinen Werturteils von einer Tatsachenbehauptung - einem gewiss diffizilen Thema - ist hier aber schon aus dem Grund der Bindung des Zivilgerichts an die strafgerichtliche Entscheidung in dem gegen die Beklagte geführten Verfahren nach § 6 MedienG obsolet. Die Beklagte wurde rechtskräftig zur Zahlung einer Entschädigung wegen der erlittenen Kränkung verurteilt. Dieser Umstand ist ebenso unstrittig wie der von den Vorinstanzen nicht näher festgestellte Spruch der strafgerichtlichen Entscheidung. Beide Parteien haben das Strafurteil als Beweismittel angeführt. Die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urteilsausfertigungen (Landesgericht Wiener Neustadt Beil C und Oberlandesgericht Wien Beil D) wurden nicht bestritten. Nach dem Spruch des erstinstanzlichen, von der zweiten Instanz bestätigten Urteils erfolgte die Verurteilung zu einer Entschädigung wegen der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der "üblichen" (gemeint: üblen) Nachrede nach § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB. Im Punkt 2. der Entscheidung wurde die Urteilsveröffentlichung angeordnet und im Spruch noch Folgendes festgehalten:

"Durch diese falsche Darstellung wurde der Eindruck erweckt, Dr. Jörg H***** habe das Ausmaß der in den Konzentrationslagern verübten Verbrechen durch die Verwendung des Begriffes Straflager anstelle von Konzentrationslager verharmlost und hätte hiedurch gegen das Verbotsgesetz verstoßen".

Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der in SZ 68/195 veröffentlichten Entscheidung des verstärkten Senats die Auffassung, dass der in einem Strafverfahren Verurteilte in einem Nachfolgeprozess sich nicht darauf berufen kann, dass er die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen habe. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach eine Bindungswirkung auch an strafgerichtliche Erkenntnisse nach dem Mediengesetz bejaht und zum Umfang der sich aus der materiellen Rechtskraft ableitenden Bindung ausgeführt, dass der Schuldspruch in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft wird, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und in der rechtlichen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (6 Ob 105/97b = EvBl 1998/39, Leitsatz in ecolex 1998, 395 [Oberhammer]; 6 Ob 2287/96h). Beiden Entscheidungen lagen Verurteilungen des Medieninhabers nach § 6 MedienG zu Grunde. In der zweiten Entscheidung wurde klargestellt, dass eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 MedienG, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festlegt, dass das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. Im Zivilverfahren kann die Rechtsfrage des objektiven Bedeutungsinhalts der bekämpften Äußerung nicht mehr aufgerollt werden. Der erkennende Senat sieht sich trotz der Entscheidungskritik Oberhammers (aaO) nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es kann zwar die Bindungswirkung das unter anderem angestrebte Ziel der Entscheidungsharmonie dort nicht erreichen, wo es im Zivilverfahren zu einem Nebeneinander gebundener und nicht gebundener (weil am Strafverfahren nicht beteiligter) Parteien kommt. Der Umstand, dass es in solchen Fällen zu divergierenden Entscheidungen (von Zivilgerichten oder von einem Zivilgericht und einem Strafgericht), nach Oberhammer also zu einem "schrillen Missklang" kommen kann, ist kein Argument gegen die dogmatische Ableitung der Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft. Oberhammer regt an, im Zivilverfahren nach § 1330 ABGB eine Bindung an eine Verurteilung nach § 6 MedienG zu verneinen, weil das Verfahren über medienrechtliche Ersatzansprüche mit dem Leitbild eines Strafprozesses nur wenig gemein habe und vielmehr einem Zivilprozess über Schadenersatzansprüche sehr ähnlich sei. Im Medienverfahren seien allenfalls die für eine Verurteilung maßgebenden Tatsachen bindend festgestellt, nicht aber die rechtliche Qualifikation. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wenn man im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur die Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft ableitet, ist es gar nicht mehr entscheidend, ob die Gerichtsentscheidung im Vorprozess ein Straf- oder Zivilurteil war. Auch Letzteres entfaltet Bindungswirkung für Folgeprozesse, etwa ein Feststellungsurteil für den nachfolgenden Schadenersatzprozess (das Leistungsbegehren). Wenn ein Feststellungsurteil Einwendungen zum Grund des Anspruchs für den Folgeprozess abschneidet, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn man einem Strafurteil nach § 6 MedienG, das - wie hier - im Spruch die Feststellung der Verwirklichung eines Medieninhaltsdelikts enthält, eine Bindungswirkung abspricht. Auf die von Oberhammer in den Vordergrund gerückten Unterschiede zu einem "normalen" Strafurteil mit seinem Ausspruch über den staatlichen Strafanspruch kommt es daher nicht an. Die Ansicht, dass nur eine Bindung an die im Strafverfahren für die Verurteilung maßgeblichen Tatsachen, nicht aber an die rechtliche Qualifikation des Strafgerichtes bestünde, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und führte zu dem von Oberhammer wohl generell angestrebten Ergebnis, dass nur die Feststellung des Sachverhalts durch das Strafgericht abschließend erledigt sei, die Rechtsfrage aber vom Zivilgericht frei und im Widerspruch zum Strafgericht gelöst werden könnte, im Ergebnis also dazu, dass ein rechtskräftiges Straferkenntnis vom Zivilgericht überprüft wird. Dies steht mit der eingehenden Begründung des verstärkten Senats, die hier nicht wiederholend darzustellen ist, im Widerspruch.

Aus den dargelegten Gründen war das Erstgericht im Verfahren nach § 1330 ABGB an die Feststellung des Strafgerichtes gebunden, dass die Beklagte durch ihre Äußerung den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB verwirklicht hat und dass dadurch der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe das Ausmaß der in den Konzentrationslagern verübten Verbrechen durch die Verwendung des Begriffs Straflager an Stelle von Konzentrationslager verharmlost und dadurch gegen das Verbotsgesetz verstoßen. Der Tatbestand des § 111 StGB setzt im Gegensatz zur Beleidigung nach § 115 StGB eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung voraus. Der Wahrheitsbeweis ist zulässig (§ 112 StGB). Das Strafgericht hat für das Zivilgericht bindend eine Qualifikation vorgenommen, die die Annahme eines bloßen unüberprüfbaren Werturteils ausschließt. Davon hat das Zivilgericht ohne eigene Prüfungskompetenz auszugehen. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sind zwar auch § 1330 ABGB zu unterstellen, verjähren aber erst nach drei Jahren (§§ 1489, 1490 Abs 2 ABGB).

Die Vorinstanzen hätten die Bindungswirkung des vorangegangenen Strafverfahrens von Amts wegen unter Ausschluss der neuerlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstandes des strafgerichtlichen Erkenntnisses zu beachten und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt (SZ 68/195). Die Missachtung der sich aus der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung ergebenden Bindungswirkung begründet Nichtigkeit (verstärkter Senat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60, siehe auch Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu § 477 ZPO), sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben sind. Eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen wurde nicht getroffen. Das Erstgericht wird über den Sicherungsantrag neuerlich zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 51 ZPO iVm den §§ 78 und 402 EO.

Rechtssätze
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