Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 1.253,88 EUR (darin enthalten 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Begründung: Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: „Klägerin“) vertritt als Ärztekammer für Wien die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen aller in Wien tätigen ÄrztInnen und sorgt für die Wahrung des Ansehens, der Rechte und der Einhaltung der Pflichten der Är…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht oberstgerichtliche Judikatur nicht berücksichtigt hat und von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; er ist aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung habe eine Körpers…