RS0085174 – OGH Rechtssatz
RS0085174 – OGH Rechtssatz
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Für die zivilrechtliche Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB gilt, insoweit sie nicht gleichzeitig auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach Abs 2 leg cit darstellt, eine einjährige Verjährungsfrist (§ 1490 Abs 1 ABGB). Für Schadenersatzklagen nach § 1330 Abs 2 ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (§ 1490 Abs 2 ABGB).