Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden als nichtig aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag der klagenden Partei aufgetragen. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.…
Text Begründung: In der Ausgabe des Magazins "P*****" vom 30. 11. 1998 wurde eine Buchkritik veröffentlicht, die eine auf den Kläger bezogene Äußerung enthielt, dass der Buchautor dem Kläger "sogar dessen Verharmlosung der Konzentrationslager als Straflager" nachsehe. Die Beklagte wurde wegen dieser Äu…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen wegen Nichtigkeit auch berechtigt. Ehrenbeleidigungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, die nicht gleichzeitig auch Tatsachenbehauptungen sind, unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 ABGB …