Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.040,48 EUR (darin 340,08 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** L*****, Bezirksgericht Korneuburg, auf welcher sich seit dem Jahr 1937 ein Superädifikat in Form eines Einfamilienhauses befindet. Dieses erwarb am 17. 2. 2004 durch Urkundenhinterlegung W*****, der am 5. 4.…
Rechtliche Beurteilung Die ordentliche Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. 1. § 231 Abs 4 EO, der die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Verteilung des Meistbots behandelt, bestimmt, dass die Befugnis desjenigen, der im Verteilungsverfahren Widerspruch gegen die…