JudikaturJustizRS0074226

RS0074226 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2022

Die materielle Rechtskraft ist auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, von Amts wegen wahrzunehmen, so dass die durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen aufzuheben, die neuerliche Sachentscheidung aber unter Bindung an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage zu treffen ist.

Entscheidungen
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