JudikaturJustiz5Ob84/08a

5Ob84/08a – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr. Stephan K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH (*****), wegen Beschlusszustellung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Februar 2008, GZ 54 R 7/08p 16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller macht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zum abgewiesenen Antrag auf neuerliche Beschlusszustellung geltend, dass mangels Vorliegens eines Zustellnachweises die tatsächlich erfolgte Zustellung des seinerzeitigen Grundbuchsbeschlusses nachgewiesen hätte werden müssen. Die von den Vorinstanzen herangezogenen Indizien reichten für den Beweis erfolgter Zustellung nicht aus.

Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des § 22 ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny ² II/2 § 87 ZPO Rz 5; VwGH 2002/07/0009). Die Vorinstanzen haben aufgrund näher bezeichneter aktenkundiger Umstände (insbesondere nachgewiesene Vorschreibung und Zahlung der Eintragungsgebühren) die seinerzeitige Zustellung (auch) des Grundbuchsbeschlusses an die nunmehrige Gemeinschuldnerin als erwiesen angenommen. Dies stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Verkennung des Beweismaßes (zur hohen Wahrscheinlichkeit als Regelbeweismaß der ZPO vgl RIS Justiz RS0110701) oder der vorliegenden (mittelbaren) Beweise ist nicht zu erkennen, und dass weitergehende Erhebungen zum seinerzeitigen Zustellvorgang erforderlich gewesen wären, macht auch der Rechtsmittelwerber nicht geltend.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) unzulässig und zurückzuweisen.