JudikaturJustiz5Ob55/18a

5Ob55/18a – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. April 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L***** L*****, geboren am ***** 2015, *****, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter DI (FH) V***** L*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2018, GZ 2 R 22/18x 50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass mit ihr regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen verbunden sind, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114; RS0087024 [T6; T9]; 4 Ob 245/16g) oder das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (RIS-Justiz RS0097114 [T18]).

2. Wie schon in ihrem Rekurs rügt die Revisionsrekurswerberin ausschließlich, dass die Erstrichterin ihrer Entscheidung unter anderem den Inhalt eines Aktenvermerks vom 14. 12. 2017 zugrunde gelegt hat, in dem sie Äußerungen, die die Mutter anlässlich von Verhandlungen außerhalb des Protokolls getätigt hatte, festhielt, und sieht darin eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, was eine Nichtigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung zur Folge haben soll.

3. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Außerstreitverfahren durch den Grundsatz des Beweisaufnahmeermessens gekennzeichnet (RIS-Justiz RS0006319 [T2]; vgl Höllwerth in Gitschthaler / Höllwerth , AußStrG § 31 Rz 11) und der Richter in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Weise beschränkt ist (6 Ob 149/06i; RIS-Justiz RS0006319 [T1]). Damit spricht die Mutter mit ihren Ausführungen auch keine Nichtigkeit, sondern Fragen der Beweiswürdigung an, die auch im Außerstreitverfahren nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (RIS-Justiz RS0007236 [T7]); zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er – ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten – auch im Verfahren außer Streitsachen nicht berufen (vgl RIS-Justiz RS0123662). Dass der von der Erstrichterin aufgenommene Aktenvermerk inhaltlich unrichtig wäre, macht die Revisionswerberin aber ohnedies nicht geltend.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Rechtssätze
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