(1) Zur Feststellung des Sachverhalts kann jedes dafür geeignete Beweismittel verwendet werden.
(2) Das Gericht kann auch dann Beweise aufnehmen und Erkundigungen einholen, wenn sich alle Parteien dagegen aussprechen oder wenn das Gericht begründete Bedenken gegen Tatsachen hegt, die gesetzlich vermutet werden oder für die ein Beweismittel vorhanden ist, das vollen Beweis macht.
(3) Das Gericht kann Sachverständige bestellen, auch ohne vorher die Parteien über deren Person zu vernehmen. Wenn der Richter über die nötige Fachkunde verfügt, kann er vom Sachverständigenbeweis absehen.
(4) Selbst in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, hat das Gericht auch außerhalb dieser Vorgebrachtes zu berücksichtigen. Es darf auch außerhalb der Verhandlung Beweise aufnehmen, den Parteien ergänzende Angaben auftragen und sonstige Verfahrenshandlungen setzen.
(5) Erachtet es das Gericht für unverzichtbar, dass eine Partei zu einer Vernehmung kommt, eine Urkunde vorlegt oder die Besichtigung eines in ihrer Gewahrsame befindlichen Augenscheinsgegenstands ermöglicht, so kann es gegen die Partei Zwangsmittel (§ 79 Abs. 2) anwenden, wenn sie der Ladung oder Aufforderung ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht Folge leistet.
(6) Das Gericht kann bei einer nach § 18 Abs. 2 anberaumten Tagsatzung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und in der ersten Tagsatzung auch Parteien vernehmen.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 207q Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023
…§ 18 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 78 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 107 Abs. 1 Z 2a, §…
§ 120a Sachverständigengutachten
…Person und ihrem Rechtsbeistand (§ 119) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen. § 31 Abs. 6 ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann.…
§ 107 Besondere Verfahrensbestimmungen
…eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen; 2a. ist § 31 Abs. 6 auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden. 3. können angefochtene Beschlüsse…