(1) Bescheide der Übernahmekommission können mit Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden; die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Verfahrensleitende Bescheide sind nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Übernahmekommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.
(2) Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs sinngemäß anwendbar.
(3) Soweit der Rekurs nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Übernahmekommission diesen mitsamt den Akten dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen. Dabei kann sich die Übernahmekommission zum Rekurs äußern.
(4) Gegen den im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss kann nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Rückverweise
ÜbG · Übernahmegesetz
§ 37 In-Kraft-Treten
…5 ist auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2009 einberufen werden. (4) § 30 Abs. 1 und 2, § 30a und § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, treten mit 1. Jänner…
§ 35 Strafbestimmungen
…50 000 Euro zu bestrafen. (3) Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von § 30a das Bundesverwaltungsgericht. (4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18…