§ 30a Rechtsmittelverfahren
§ 30a Rechtsmittelverfahren — ÜbG
§ 30a Rechtsmittelverfahren — ÜbG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40245649
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(1) Bescheide der Übernahmekommission können mit Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden; die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Verfahrensleitende Bescheide sind nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Übernahmekommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.
(2) Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs sinngemäß anwendbar.
(3) Soweit der Rekurs nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Übernahmekommission diesen mitsamt den Akten dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen. Dabei kann sich die Übernahmekommission zum Rekurs äußern.
(4) Gegen den im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss kann nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.