KartG 2005
Gliederung
Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.
§ 132 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 132 Verfahren
…Verweigerung des Speicherzuganges sowie 3. zwischen Versorgern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übertragung von Einspeisekapazitäten entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes ( § 38 Kartellgesetz 2005 , BGBl. I Nr. 61/2005) vorliegt – die Regulierungsbehörde. (2) In allen übrigen Streitigkeiten 1. zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem…
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