Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.
Rückverweise
…Mit der Abgabe des Beschlusses ON 13 an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung war das Erstgericht jedoch an seinen Beschluss gebunden (§ 40 AußStrG iVm § 38 KartG 2005). Daher konnte auch die neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung von Kosten nicht zu einer stattgebenden Entscheidung führen. Folgerichtig ging das Erstgericht daher insoweit mit Zurückweisung des…
…einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit keine Rede sein. Darüber hinaus verkennt die Rechtsmittelwerberin Inhalt und Umfang der richterlichen Anleitungspflicht. Im hier gemäß § 38 KartG 2005 anzuwendenden Verfahren außer Streitsachen kommen die Anleitungs- und Belehrungspflichten nach der ZPO zur Anwendung (§ 14 AußStrG). Die ASt als Amtspartei muss sich auch im…
…hingewirkt und eine für sie überraschende, weil früher erörterten Rechtsansichten bzw dem Verfahrensverlauf widersprechende Entscheidung iSd § 182a ZPO getroffen. 1.2. Im hier gemäß § 38 KartG 2005 anzuwendenden Verfahren außer Streitsachen kommen die Anleitungs- und Belehrungspflichten nach der ZPO zur Anwendung (§ 14 AußStrG). Zwar muss das Gericht, bevor es ein unbestimmtes…
…IO das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen nicht betrifft, kann das Rekursverfahren daher gemäß §§ 8a, 6 Abs 3 IO iVm § 38 KartG 2005, § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG während des Insolvenzverfahrens gegen den Fünftantragsgegner fortgesetzt werden. 2. Zu den Urkundenvorlagen im Rekursverfahren…
Rekurs gegen diesen Beschluss mit rechtskräftigem Beschluss des OGH als Kartellobergericht vom 23.04.2025 mangels selbständiger Anfechtbarkeit iSd §45 Satz 2 AußStrG iVm §38 KartG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, fehlt der Antragstellerin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG. Der Antrag ist daher schon aus…
…oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Das hier anzuwendende (§ 38 KartG 2005) AußStrG enthält in § 25 Abs 2 Z 1 eine vergleichbare Unterbrechungsmöglichkeit. Für den Fall eines vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahrens…
…und die Zurückweisung der Anträge auf Verhängung von Geldbußen führt der Rekurs nichts aus. Nach § 47 Abs 3 AußStrG iVm § 38 KartG 2005 muss der Rekurs kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt…
…Rechtsansicht des Berufungsgerichts informiert – erstattet hätte (1 Ob 160/07x; RS0120056 [T7]). [111] I.7.3. Auch im hier gemäß § 38 KartG 2005 anzuwendenden Verfahren außer Streitsachen kommen die Anleitungs- und Belehrungspflichten nach der ZPO zur Anwendung (§ 14 AußStrG). Zwar muss das Gericht, bevor es ein…
…ist. Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die Frage, ob diese Regelung im Zusammenhalt mit § 48 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG 2005 dahingehend zu verstehen ist, dass der Rekurs auch im Kartellverfahren generell nur dann zweiseitig ist, wenn über die Sache oder die Kosten des Verfahrens entschieden…
…rechtskräftigem Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht vom 23. April 2025 mangels selbständiger Anfechtbarkeit iSd §45 Satz 2 AußStrG iVm §38 KartG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, fehlt der Antragstellerin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG (vgl VfGH…
…und dem Kartellobergericht ist in den §§38 bis 49 KartG 2005 geregelt, die vom allgemeinen Verweis auf das Verfahren außer Streitsachen gemäß §38 KartG 2005 abweichende Sondernormen beinhalten. Das Erbrechtsverfahren nach den §§161 ff AußStrG unterliegt hingegen vollständig den Regelungen des AußStrG. 3.3.5. Nach Auffassung der Bundesregierung…