JudikaturJustiz5Ob196/00k

5Ob196/00k – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter O*****, vertreten durch Achammer, Mennel, Welte Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Irene J*****, vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Duldung einer Exekution iSd § 9 Abs 2 WEG (Streitwert: S 212.251,62 sA), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Mai 2000, GZ 1 R 68/00k-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. Jänner 2000, GZ 8 Cg 157/99m-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der Beklagten wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 27.252,24 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 4.542,04 Umsatzsteuer) und die mit S 26.915 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens dritter Instanz (darin S 1.777,50 Umsatzsteuer und S 13.250 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist zu 99/2594-Anteilen (Anteil 10), mit welchem Wohnungseigentum an W 9 verbunden ist, Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB*****. Ihr Ehegatte Abdou J***** ist ebenfalls zu 99/2594-Anteilen (Anteil 11) Miteigentümer derselben Liegenschaft. Die Anteile der Eheleute J***** sind gemäß § 12 Abs 1 WEG verbunden.

Mit Vertrag vom 26. 1. 1999 haben die Beklagte und ihr Ehegatte betreffend ihre Anteile an der bezeichneten Liegenschaft ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet, das im Grundbuch einverleibt ist.

Dem Kläger steht eine titulierte Forderung in Höhe von S 212.251,61 gegen den Ehegatten der Beklagten zu. Seit Rechtskraft des darüber ergangenen Urteils (23. 12. 1998) betreibt der Kläger gegen den Ehegatten der Beklagten Exekutionen, die bisher erfolglos blieben.

Gegen die Beklagte steht dem Kläger keine titulierte Forderung zu.

Die Beklagte und ihr Ehegatte haben die gegenständliche Eigentumswohnung im Haus***** in***** im Jahr 1989 um ca 2,3 Mio käuflich erworben. Sie dient der Beklagten, ihrem Ehegatten und der gemeinsamen Tochter als ständiger Wohnsitz. Keiner der Ehegatten verfügt über eine weitere Wohnung. Zur Finanzierung der Wohnung haben die Eheleute im Jahr 1989 ein Darlehen über S 2,302.000 bei der Raiffeisenbausparkasse GmbH aufgenommen. Zur Sicherstellung dieses Darlehens wurde im Grundbuch auf die Miteigentumsanteile der Eheleute J***** ein Pfandrecht in Höhe von S 1,562.000 einverleibt, welches mittlerweile durch Forderungseinlösung auf die Raiffeisenbank D***** übergangen ist. Für das vom Land Vorarlberg erhaltene Wohnbauförderungsdarlehen in Höhe von S 659.000 wurde ebenfalls ein Pfandrecht in dieser Höhe und ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes V***** grundbücherlich einverleibt. Die Liegenschaftsanteile der Ehegatten J***** sind weiters mit einer Höchstbetragshypothek in Höhe von S 500.000 zugunsten der Raiffeisenbank D***** grundbücherlich belastet.

Die Beklagte verfügt über ein beträchtlich höheres Einkommen als ihr Ehegatte und hat daher überwiegend die laufenden Darlehensrückzahlungen für die gegenständliche Eigentumswohnung aus ihrem Einkommen finanziert. Die monatlichen Rückzahlungsraten betragen seit 1990 ca S 13.000.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Exekution aufgrund der rechtskräftigen Urteile des LG Feldkirch vom 23. 7. 1998 und des OLG Innsbruck vom 9. 12. 1998 zu 7 Cg 261/96v durch Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums von 99/2594-Anteilen, Anteil 10 (im Eigentum der Beklagten) und Anteil 11 (im Eigentum des Abdou J*****, geboren*****) in EZ ***** GB*****, verbunden mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils zugunsten des Klägers einzuwilligen.

In eventu wird begehrt, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ob dem Anteil 11 der 99/2594-Miteigentumsanteile im Eigentum des Abou J*****, geboren*****, in EZ ***** Grundbuch ***** in die Einverleibung eines Zwangspfandrechts zugunsten des Klägers für die Forderung in der Hauptsache von S 124.840 sA sowie die Prozesskosten erster und zweiter Instanz von S 50.664,06 und S 12.198 einzuwilligen.

Dazu brachte der Kläger vor, die Beklagte habe lediglich zum Zweck der Schädigung bzw Vereitelung einer Zwangsvollstreckung der Forderung des Klägers wechselseitig mit ihrem Ehegatten an den bezeichneten Liegenschaftsanteilen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet und einverleiben lassen. Der Kläger fechte diese rechtsgeschäftliche Verfügung der Beklagten und ihres Ehemannes wegen Benachteiligungsabsicht und aus jedem sonstigen Rechtsgrund an. Dadurch werde eine Exekution in die Liegenschaft gemäß § 9 Abs 2 WEG verhindert.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, bestritt, dass die wechselseitige Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in Benachteiligungsabsicht gegen den Kläger erfolgt sei. Vielmehr sei eine Absicherung ihrer betagten Ansprüche gegen ihren Ehegatten Zweck dieser Vereinbarung gewesen. Im Weiteren bestritt die Beklagte die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung bzw des Zwangspfandrechtes. Dem Begehren des Klägers stehe auch § 9 WEG entgegen.

Das Erstgericht stellte über die eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Tatsachen hinaus noch fest, dass das Wohnbauförderungsdarlehen per 31. 12. 1998 noch mit S 619.309 aushafte und gegenüber der Raiffeisenbank D***** insgesamt per 20. 10. 1999 noch der Betrag von S 1,642.058 aushafte. Das Urteil, mit dem der Ehegatte der Beklagten dem Kläger gegenüber zur Zahlung von S 212.251,62 verpflichtet wurde, wurde ihm im Dezember 1998 zugestellt. Im Jänner 1999 wurde das verfahrensgegenständliche Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen den Ehegatten vertraglich vereinbart und bücherlich einverleibt. Es könne nicht festgestellt werden, ob diese rechtsgeschäftliche Verfügung in ursächlichem Zusammenhang mit dem kurz zuvor ergangenen Urteil stehe bzw ob diese Verfügung in der Absicht durchgeführt worden sei, eine Vollstreckung der Forderung des Klägers durch Zugriff auf die Liegenschaftsanteile zu vereiteln. Einer drohenden Zwangsversteigerung der Ehewohnung würde die Beklagte alle möglichen rechtlichen Schritte entgegensetzen, insbesondere auch zum Schutz ihrer Wohnversorgung Widerspruch nach § 37 EO erheben.

Bei einer zu 12 E 221/99x des BG Dornbirn geführten Exekution seien 32 Kunst- und Vermögensgegenstände in der Wohnung der Eheleute J***** gepfändet worden, dies in einem Gesamtwert von S 300.000, an welchen Gegenständen die Beklagte in einem Exszindierungsverfahren Eigentum behaupte.

Der Wert der Wohnung wurde von einem Bankbeamten auf S 2,5 bis 2,6 Mio geschätzt, wobei diese Schätzung etwa ein halbes Jahr zurückliegt.

Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen wies das Erstgericht das gesamte Klagebegehren ab. Voraussetzung für die Anfechtung sei neben der Befriedigungstauglichkeit auch eine Benachteiligung des Gläubigers. Diese Voraussetzungen habe der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen. Im vorliegenden Fall sei die Befriedigung der Forderung des Klägers auch nach Beseitigung des angefochtenen Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht wahrscheinlich. Das WEG stelle nämlich das Ehegatten-Wohnungseigentum unter einen besonderen Schutz. Eine Exekutionsführung wegen Verbindlichkeiten eines Ehegatten (Monoschuld) auf dessen Anteil sei wegen der Untrennbarkeit der Anteile unzulässig. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines bloß gegen einen der Ehegatten bestehenden Titels sei gemäß § 9 Abs 2 WEG nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Miteigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren sei jedoch der andere Ehegatte, gegen den kein Exekutionstitel bestehe, Beteiligter. Er könne zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er Verpflichteter wäre und überdies zum Schutz seines Wohnraums gegen die Exekution Widerspruch gemäß § 37 EO erheben. Damit solle dem nicht verpflichteten Ehegatten Schutz vor Obdachlosigkeit verschafft werden. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Beklagte dieses ihr zur Verfügung stehende rechtliche Mittel erfolgreich ausschöpfen werde, weshalb eine Befriedigung der Forderung des Klägers höchst unwahrscheinlich sei. Abgesehen davon sei eine solche aufgrund der hohen pfandrechtlichen Belastung der Liegenschaftsanteile nicht zu erwarten.

Einer dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und trug eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Das Berufungsgericht erachtete das angefochtene erstinstanzliche Urteil als mit Feststellungsmängeln und damit mit sekundärer Mangelhaftigkeit behaftet. Gemäß § 2 Z 3 AnfO wären alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen habe, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Diese Bestimmung entspreche der des § 28 Z 3 KO (ÖBA 1990, 139 mwN). Die in § 2 Z 2 AnfO (§ 28 Z 2 KO) geforderten subjektiven Tatbestandselemente - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner - seien dagegen keine Merkmale des geltend gemachten Tatbestands und demnach auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst (ÖBA 1990, 139 mwN; 6 Ob 167/99y ua). Der Anfechtungskläger müsse jedenfalls die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung der Beklagten sowie deren Qualifikation als Ehegattin oder nahe Angehörige des Schuldners beweisen. Beides sei hier ebenso unbestritten, wie die Tatsache, dass die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist bei Gericht eingelangt sei.

Der Anfechtungskläger habe jedoch die Befriedigungstauglichkeit zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/29; RdW 1996, 364), wobei auch eine zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers, eine Erleichterung oder Beschleunigung seiner Befriedigung ausreichend sei.

Nach § 8 AnfO komme es darauf an, dass die Exekution in das Vermögen eines Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe oder anzunehmen sei, dass sie zu einer solchen nicht führen werde.

Diese bezeichneten Voraussetzungen für die Stattgebung einer Anfechtungsklage seien noch nicht ausreichend geprüft. Zunächst sei nicht geklärt, ob die im Weg der Fahrnisexekution gepfändeten Kunst- und Vermögensgegenstände im Gesamtwert von S 300.000 eine vollständige Befriedigung des Klägers bzw in welchem Umfang sie eine Befriedigung zuließen. Es seien daher Feststellungen über das Schicksal der von der Beklagten angestrengten Exszindierungsklage zu treffen.

Im Weiteren sei die Ansicht des Erstgerichtes nicht zu teilen, dass die Bestimmungen des WEG über den Schutz der Wohnmöglichkeit eines Ehegatten im Zuge einer Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten bestehe, für die Frage der Befriedigungstauglichkeit maßgeblich sei. Diese Sonderbestimmungen beträfen ausschließlich das Zwangsvollstreckungsverfahren und hätten mit der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nichts zu tun. Im Anfechtungsprozess sei daher bei Prüfung der Befriedigungstauglichkeit nicht maßgeblich, ob der Durchführung der Zwangsvollstreckung Rechte eines am Verfahren Beteiligten entgegenstünden, die die Zwangsvollstreckung derzeit hinderten.

Die Beklagte sei der sie treffenden Beweislast für die fehlende Benachteiligungsabsicht des Schuldners bzw für das Fehlen ihrer Kenntnis oder einer schuldhaften Unkenntnis nicht nachgekommen, was sich aus der Negativfeststellung des Erstgerichts bereits ergebe.

Es bedürfe daher der Feststellung des genauen Verkehrswerts der Eigentumswohnung, um beurteilen zu können, ob trotz der festgestellten hypothekarischen Belastungen eine Befriedigung des Klägers ganz oder teilweise möglich wäre.

Schon jetzt lasse sich allerdings beurteilen, dass das Eventualbegehren infolge der Anordnung des § 9 Abs 1 und 2 WEG verfehlt sei.

Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Befriedigungstauglichkeit einer Einzelanfechtung im Zusammenhang mit den Sonderbestimmungen des Ehegatten-Wohnungseigentums nach § 9 Abs 2 WEG vorliege.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten, der aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch berechtigt.

Zunächst verweist die Rekurswerberin darauf, dass in Anbetracht des gegen ihren Gatten laufenden Fahrnisexekutionsverfahrens und der vorgenommenen Pfändung der Kläger die ihm obliegende Behauptungs- und Beweislast dafür, dass seine Geldforderung uneinbringlich sei, nicht erbracht habe. Im Weiteren sei ein Vorteil der angefochtenen Rechtshandlung für die Beklagte zu verneinen, weil ihr Schutz hinsichtlich der bedarfsqualifizierten Wohnung ohnedies durch § 9 Abs 2 WEG gewährleistet sei. Deshalb werde der klägerische Haftungsfonds nicht weiter geschmälert.

Auch unter dem Aspekt der Befriedigungstauglichkeit sei zu berücksichtigen, dass ihr § 9 Abs 2 WEG Schutz vor der Exekutionsführung biete. Anhaltspunkte dafür, dass die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Ehewohnung, insbesondere deren Benützung durch die Beklagte als einzige Wohnmöglichkeit eine Änderung erfahren würde, lägen nicht vor. Damit biete aber eine Anfechtung des zwischen den Ehegatten vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots keine reale Chance auf Verbesserung der Befriedigungsaussichten des Klägers.

Auch § 9 Abs 3 letzter Satz WEG stehe der Exekutionsführung entgegen. Demnach sei die Klage eines Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft betreffend eine bedarfsqualifizierte Ehewohnung während aufrechter Ehe unzulässig. Das bedeute, dass bei Vorliegen dieser Umstände überhaupt kein Teilungs- oder Aufhebungsanspruch bestehe, daher ein solcher auch nicht gepfändet werden könne.

Mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils einzuwilligen, werde über die Anfechtung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots hinausgegangen und ein Eingriff in die Rechte der Beklagten nach § 9 WEG gesetzt. Auf eine solche Einwilligungserklärung, durch die die Beklagte ihre Ehewohnung verlieren würde und der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre, habe der Kläger keinen Rechtsanspruch.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Rechtliche Beurteilung

Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass ein mit Ehegatten-Wohnungseigentum verbundener (halber) Mindestanteil der Exekution nicht entzogen ist (SZ 70/191 mwN), dass dafür allerdings nur die in § 9 Abs 2 WEG umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung stehen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen einen Ehegatten laufenden Exekutionstitels ist demnach nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig (MietSlg 44.613/21). Deshalb ist ein auf dieses Exekutionsmittel gerichtete Anfechtungsbegehren, das die Duldungsverpflichtung auf beide Anteile am Mindestanteil erstreckt, richtig (5 Ob 65/00w). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anfechtung außerhalb des Konkurses mit Leistungsklage geltend zu machen und die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung bei der Entscheidung hierüber nur eine Vorfrage (SZ 27/336; ÖBA 1995, 380/485; ÖBA 1998, 982/758 ua).

Des Weiteren ist das Argument der Revisionswerberin verfehlt, das ihr im Schlusssatz des § 9 Abs 2 WEG eingeräumte Recht, zum Schutz vor Obdachlosigkeit eine Exszindierungsklage zu erheben, der Befriedigungstauglichkeit entgegenstehe. Während letztere im Anfechtungsprozess als Voraussetzung zu prüfen ist, ist die gesamte Einwendungsposition des nicht verpflichteten Ehegatten in das Exekutionsverfahren, konkret in einen Exszindierungsanspruch verlagert (Faistenberger/Barta/Call KommzWEG Rz 49 zu § 9 WEG). Das trifft auch auf Einwendungen gegen einen Aufhebungsanspruch nach § 9 Abs 3 WEG zu. Es steht also weder das gesetzliche Verbot des § 9 Abs 3 letzter Satz WEG auf Aufhebung der Gemeinschaft während aufrechter Ehe und Bedarf an der Wohnung einer in § 9 Abs 2 WEG geregelten Exekutionsführung auf das gemeinsame Wohnungseigentum entgegen noch der Befriedigungstauglichkeit der Umstand, dass der nichtverpflichtete Ehegatte nach Bewilligung einer Exekution gegen diese Widerspruch nach § 37 EO erheben kann.

Einer Stattgebung des Klagebegehrens gegen die Beklagte steht aber unbeschadet von den vom Berufungsgericht für aufklärungsbedürftig erachteten Umständen folgendes rechtliche Hindernis entgegen:

Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass infolge des in § 9 Abs 1 und 2 WEG gesetzlich geregelten Verbots, Anteile von Ehegatten am Mindestanteil verschieden zu belasten, sich die Anfechtung eines auf beiden Anteilen lastenden Veräußerungs- und Belastungsverbots gegen beide Anteilseigentümer richten muss, weil ein solches Veräußerungs- und Belastungsverbot immer nur als Ganzes Bestand haben oder unwirksam sein kann (5 Ob 65/00w).

Grundsätzlich ist zwar der Schuldner des Anfechtungsklägers nicht der Anfechtungsgegner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten eine anfechtbare Handlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (SZ 58/34; 3 Ob 2178/96g ua). Primär ist daher die Beklagte die aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Begünstigte und daher Anfechtungsgegnerin. Der Schuldner kann allerdings gemäß § 11 AnfO als Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners auch selbst Anfechtungsgegner sein. Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte, wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt. Dies kann durchaus auch für die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbot gelte (6 Ob 169/00t). Deshalb macht die Eigenheit des auf beiden Anteilen am Mindestanteil lastenden Veräußerungs- und Belastungsverbots, die nur gemeinsame Verfügungen der Anteilseigentümer zulässt, beide Ehegatten zu Begünstigten. Jeder der beiden Ehegatten hat nämlich nicht nur ein Eigenrecht an seinem Anteil, sondern auch noch am Anteil des anderen ein sich aus dem Verbot ergebendes Recht. Während im Allgemeinen die zu Gunsten eines Schuldners begründeten Verbotsrechte eine Exekution gegen ihn als Verpflichteten nicht zu beeinträchtigen vermögen und daher etwa bei Gütergemeinschaft der Leistungsbefehl gegen den einen Ehepartner bei Zustimmung des anderen ausreicht (SZ 27/48, 28/16; 30/65; 49/151; vgl auch RdW 1992, 374), ist dies wegen der besonderen rechtlichen Ausformung des Ehegattenwohnungseigentums nicht ausreichend. Beide Anteilseigentümer sind als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet (5 Ob 65/00w).

Das Gebot des § 9 Abs 1 und 2 WEG macht, weil eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht in Betracht kommt, im Ergebnis beide Ehegatten im Anfechtungsprozess über die Unwirksamkeit eines gegenseitig eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbots zu notwendigen Streitgenossen.

Im Allgemeinen können zwar mehrere Anfechtungsgegner in getrennten Prozessen geklagt werden, auch wenn die Befriedigungstauglichkeit vom Gesamterfolg abhängt. Das gilt dann, wenn zur Erweiterung der Haftungsgrundlage für den vollstreckbaren Anspruch des Anfechtungsgläubigers anfechtbar begründete Rechtspositionen zweier verschiedener Personen angefochten werden müssen. In einem solchen Fall ist zwar die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Anfechtungsgegner Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegenüber dem anderen Anfechtungsgegner, die Anfechtung muss aber nicht gegen alle Gegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig (RdW 1992, 374). Dies setzt aber voraus, dass es sich um von einander unabhängige Verbotsrechte handelt, hinsichtlich derer im Anfechtungsprozess ein unterschiedlicher Verfahrensausgang denkbar ist. In dem der letzten Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelt es sich schließlich um ein der Verkäuferin eingeräumtes Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie unabhängig davon um ein den Kindern des Liegenschaftseigentümers eingeräumtes Veräußerungs- und Belastungsverbot.

Anderes ergibt sich aus dem materiellrechtlichen Verhältnis der Ehegatten im Fall eines Ehegattenwohnungseigentums, das nach § 9 EO in Exekution gezogen werden soll. Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots wird eine der Vorschrift des § 9 Abs 1 WEG entsprechende völlig idente Verfügungsbeschränkung bewirkt (Faistenberger/Barta/Call Rz 28 zu § 9 WEG; MietSlg XXXVI/13). Gemäß § 9 Abs 2 WEG werden durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten ihre Anteile am Miteigentumsanteil so verbunden, dass sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt belastet veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen.

Dementsprechend kommt eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen oder zu dulden (5 Ob 65/00w). Sind aber nur gemeinsame, einheitliche Verfügung zulässig (vgl SZ 51/4; WoBl 1991, 18/15; WoBl 1992, 69/54), so wird prozessual auch nur ein gemeinsames einheitliches Vorgehen zugelassen (WoBl 1992, 69/54: nur gemeinsame Legitimation zur Stellung eines Rangordnungsgesuchs zur beabsichtigten Veräußerung; MietSlg 31.553/40: Klage nach § 25 WEG; MietSlg 34.529: Antragstellung nach § 22 WGG; MietSlg 34.693, 35.746, 46.741, 41.456: Abweisung des nur von einem gestellten Antrags; zuletzt 5 Ob 2310/96h: Durchsetzung von Änderungsrechten nach § 13 Abs 2 Z 3 WEG). Prozessual führt diese gesamthänderische Verknüpfung des Ehegattenwohnungseigentums (vgl Faistenberger/Barta/Call Rz 72 zu § 9 WEG) zur einheitlichen Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Ehegatten stehen in Ansehung wechselseitiger Veräußerungs- und Belastungsverbote hinsichtlich des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums und deren Anfechtung in Rechtsgemeinschaft und können nur im selben Ausmaß Verbotsrechte besitzen. Ein uneinheitliches Ergebnis zweier hintereinander geführter Anfechtungsprozesse ist mit den Bestimmungen des § 9 Abs 2 WEG unvereinbar. Kraft gesetzlicher Vorschrift erstrecken sich daher die Urteilswirkungen hinsichtlich des Bestands oder Nichtbestands solcher Verbotsrechte auf beide Ehegatten.

Die nur gegen einen der beiden materiellen Streitgenossen gerichtete Anfechtungsklage ist daher verfehlt.

Dieselben Gründe gelten auch für die Abweisung des Eventualbegehrens, worauf bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben.

Im Ergebnis war daher der Rekurs der Beklagten berechtigt und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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