JudikaturJustizRS0114521

RS0114521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2000

Beide Ehegatten sind im Anfechtungsprozess über die Unwirksamkeit eines gegenseitig am Mindestanteil eingeräumten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots notwendige Streitgenossen. Prozessual führt die gesamthänderische Verknüpfung des Ehegattenwohnungseigentums zur einheitlichen Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Ehegatten stehen in Ansehung wechselseitiger Veräußerungsverbote und Belastungsverbote hinsichtlich des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums und deren Anfechtung in Rechtsgemeinschaft und können nur im selben Ausmaß Verbotsrechte besitzen. Ein uneinheitliches Ergebnis zweier hintereinander geführter Anfechtungsprozesse ist mit den Bestimmungen des § 9 Abs 2 WEG unvereinbar. Kraft gesetzlicher Vorschrift erstrecken sich daher die Urteilswirkungen hinsichtlich des Bestands oder Nichtbestands solcher Verbotsrechte auf beide Ehegatten. Die nur gegen einen der beiden materiellen Streitgenossen gerichtete Anfechtungsklage ist daher verfehlt.