§ 1 Regelungsgegenstand
In Kraft bis 30. September 2028
Up-to-date
In dieser Verordnung werden die allgemein geltenden Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/631 nicht abschließend festgelegt sind, gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631 bestimmt.
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