JudikaturJustiz4Ob61/99w

4Ob61/99w – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Fries und andere Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Peter Avancini, wegen 31,728.160 S sA und Feststellung (Streitwert 4,706.176 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. September 1998, GZ 12 R 36/98x-41, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. November 1997, GZ 4 Cg 84/95t-37, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird Folge gegeben; der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 334.556,59 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 25.730,77 S USt und 180.171,98 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wickelte in den letzten Jahren den Großteil seiner Bankgeschäfte über die Beklagte ab. In Wertpapiergeschäften war der in der Filiale E***** der Beklagten als Wertpapierfachmann tätige Rudolf U***** sein Ansprechpartner.

Am 11. 1. 1991 eröffnete der Kläger in der Filiale E***** ein Konto mit der Nummer *****. Der Kontoverbindung wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen einschließlich der Sonderbedingungen für börsliche und außerbörsliche Optionen und Termingeschäfte zugrundegelegt. Es wurde vereinbart, daß die Kontoauszüge am Schalter zur Abholung bereitzuhalten sind. Der Kläger übergab Rudolf U***** Blankobelege und ermächtigte ihn, die zur Durchführung telefonischer Aufträge notwendigen Verfügungen über das Konto zu treffen.

Rudolf U***** spekulierte auch selbst mit Optionsscheinen und unterhielt zu diesem Zweck bei der Beklagten ein Konto. Ende 1991/Anfang 1992 hatte er einen ziemlich hohen Depotstand. Er fürchtete, das Konto bei einer Revision ausgleichen zu müssen. Um die damit verbundenen hohen Verluste zu vermeiden, ersuchte er den Kläger, ihm einen Kredit zu gewähren, um seine Schulden bei der Beklagten abdecken zu können. Der Kläger war dazu bereit. Rudolf U***** entnahm dem Konto des Klägers vorerst 1,400.000 S und später, und zwar im August 1992, weitere 1,100.000 S. Von dieser weiteren Kontoausnützung erfuhr der Kläger erst durch einen Kontoauszug. Er machte Rudolf U***** Vorwürfe. Rudolf U***** gab dem Kläger einen Schuldschein.

Am 16. 12. 1993 kaufte Rudolf U***** aufgrund eines vom Kläger telefonisch erteilten Auftrags 750.000 Put-Optionsscheine. Das Geschäft wurde am 21. 12. 1993 in das Handelssystem der Beklagten eingegeben; abgerechnet wurde am 23. 12. 1993. Der Kläger hatte Rudolf U***** ursprünglich aufgetragen, die Optionen am 23. 12. 1993 zu verkaufen und mit dem Erlös sowie weiteren 7,000.000 S, die sich auf einem Sparbuch des Klägers befanden, noch am selben Tag Call-Optionsscheine zu kaufen. Bei einem Telefonat am 23. 12. 1993 riet Rudolf U***** dem Kläger, die Put-Optionsscheine erst nach dem Wochenende zu verkaufen, weil sich der Dollar "in einem tollen Aufwärtstrend" befinde. Der Kläger war damit einverstanden und wies Rudolf U***** an, das geplante Geschäft am 27. 12. 1993 durchzuführen. Rudolf U***** sollte die Call-Optionsscheine bei einem Dollarkurs ab 1,7600 verkaufen. Nach diesem Telefongespräch reiste der Kläger für 14 Tagen in die Karibik.

Rudolf U***** befolgte den Auftrag nicht, weil er meinte, durch Zuwarten von einigen Tagen einen höheren Gewinn erzielen zu können. Ob ihm dazu von Friedrich H*****, einem weiteren Angestellten der Beklagten, geraten worden war, konnte nicht festgestellt werden.

Der Kläger erfuhr am 12. 1. 1994, daß Rudolf U***** den Auftrag nicht befolgt hatte. Der Kläger stand nun vor einer neuen Situation; er mußte die Dollarschwankungen beachten, um entscheiden zu können, was er tun solle. Er entschloß sich, die Optionsscheine nicht sofort zu verkaufen, sondern die Optionsfrist abzuwarten, da der Dollarkurs zu diesem Zeitpunkt extremen Schwankungen unterworfen war. Er hoffte, durch den Verkauf der Scheine zu einem günstigen Zeitpunkt den Schaden begrenzen zu können. Die Kursentwicklung in den folgenden Tagen und Wochen entsprach nicht den Vorstellungen des Klägers. Am 1. 3. 1994 verfielen die Optionen als wertlos.

Hätte Rudolf U***** den Auftrag durchgeführt, so hätte der Kläger einen Gewinn von insgesamt 33,436.160 S erzielt. Sein Schaden betrug - nach Abzug des nicht in Anspruch genommenen Sparguthabens von 7,000.000 S - 26,436.160 S.

Hätte der Kläger die 750.000 Put-Optionsscheine am 13. 1. 1994 verkauft, so hätte er einen Erlös von 3,124.800 S erzielt, während der Verkaufserlös am 27. 12. 1993 13,764.000 S betragen hätte. Für die 780.227 Call-Optionsscheine, die der Kläger mit dem am 27. 12. 1993 erzielten Verkaufserlös zuzüglich der 7,000.000 S Sparguthaben erhalten hätte, hätte er am 13. 1. 1994 29,964.461 S aufwenden müssen.

Am 28. 2. 1994 stellte der Kläger in einem Schreiben an die Beklagte "zu Handen Rudolf U*****" diesen Sachverhalt dar und ersuchte um ein klärendes Gespräch. Das Schreiben wurde in der Filiale E***** irrtümlich von Margarethe G***** geöffnet, kurz überflogen, aber nicht bewußt gelesen, und an Rudolf U***** weitergeleitet.

Margarethe G***** entnahm dem Schreiben nur, daß der Kläger unzufrieden war; sie leitete das Schreiben daher nicht an Vorgesetzte weiter. Rudolf U***** antwortete dem Kläger am 11. 3. 1994, daß er mit dem Verkauf der Optionen auf Anraten des Devisenhändlers Friedrich H***** zugewartet habe. Der Kläger wandte sich nicht an die Beklagte, weil er einerseits die Rechtfertigung von Rudolf U***** überprüfen wollte und andererseits vorerst plante, ihn und gegebenenfalls Friedrich H***** persönlich in Anspruch zu nehmen.

Am 15. 3. 1994 kaufte Rudolf U***** ohne Auftrag des Klägers 150.000 Call-Optionsscheine mit einer Optionsfrist bis 1. 9. 1994 um 5.292.000 S. Er hoffte, mit einem allfälligen Gewinn den von ihm verursachten Schaden abdecken zu können. Um das Geschäft zu finanzieren, behob er 5,285.097,89 S vom Sparbuch des Klägers, der Restbetrag von 6.902,11 S befand sich schon auf dem Konto, über das der Kauf durchgeführt wurde. Um zwei weitere, vom Kläger in Auftrag gegebene Geschäfte durchführen zu können, nützte der Kläger den Kredit des Klägers mit 4,706.176 S aus. Der Kläger erfuhr Anfang Juni von dieser Transaktion, da er erst zu diesem Zeitpunkt die Kontoauszüge erhielt.

Noch im Juni 1994 übergab der Kläger alle Unterlagen dem Leiter der Landesdirektion B***** der Beklagten und erklärte, daß er die Kontoausnützung nicht anerkenne. Am 16. 6. 1994 wurde auch das an die Beklagte zu Handen von Rudolf U***** gerichtete Schreiben des Klägers vom 28. 2. 1994 der Beklagten bekannt.

Weder der Kläger noch die Beklagte nützten die Optionen aus; sie verfielen am 1. 9. 1994 als wertlos. Der Debetsaldo auf dem Konto des Klägers in Höhe von 4,706.176 besteht nach wie vor; er wurde bei weiterlaufenden Zinsen bisher nicht fällig gestellt. Dem Kläger erwuchs aus dem auftragslos durchgeführten Geschäft, von der Belastung seines Kontos abgesehen, ein Schaden von 585.824 S, die Rudolf U***** seinem Sparbuch entnommen hatte.

Aufgrund von Maßnahmen der internen Revision der Beklagten wurde Rudolf U***** am 25. 4. 1994 vorläufig vom Dienst enthoben und am 27. 5. 1994 fristlos entlassen. Gegen ihn ist ein Strafverfahren anhängig.

Der Kläger begehrt 31,728.160 S sA. "Eventualiter" begehrt er 27,021.984 S sA und die Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, den Debetsaldo auf seinem Konto bei der Beklagten Nr. *****, aushaftend am 30. 3. 1994 mit 4,706.176 S, zuzüglich der daraus resultierenden Zinsen zu zahlen. Die Beklagte habe für das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten ihres Dienstnehmers einzustehen. Der Kläger habe zu Rudolf U***** ausschließlich geschäftliche Kontakte unterhalten. Nach der Behebung von 1,100.000 S habe er die Beklagte nicht sofort informiert, weil Rudolf U***** Rückzahlung zugesichert und ihn gebeten habe, seine Existenz nicht zu ruinieren. Der Kläger habe auch nicht annehmen können, daß Rudolf U***** Wertpapiergeschäfte in Millionenhöhe zu seinen Lasten durchführen werde. Er habe den nicht befolgten Auftrag nicht bereits am 12. 1. 1994 nachholen können. Werde ihm eine Überlegungsfrist zugebilligt und auf einen Verkauf am 17. 1. 1999 abgestellt, so ergebe sich ein annähernd gleich hoher Verlust. Der Kläger habe die Beklagte sofort informiert, als er vom auftragslosen Wertpapierkauf erfahren habe. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die Wertpapiere zu verkaufen.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Rudolf U***** sei mit dem Kläger eng befreundet. Der Kläger habe am 12. 1. 1994 erfahren, daß sein Auftrag nicht durchgeführt worden war. Er habe nicht sofort reagiert und damit die Nichtbefolgung seines Auftrags genehmigt. Wären die Geschäfte am 12. 1. 1994 nachgeholt worden, so hätte der Schaden des Klägers nur 19,303.000 S und nicht 26,436.160 S betragen. Auch die auftragslose Behebung von 1,100.000 S und den Kauf von Call-Optionsscheinen am 15. 3. 1994 habe der Kläger nachträglich genehmigt. Vom Kauf habe der Kläger am 3. 6. 1994 erfahren; hätte er die Optionsscheine sofort verkauft, so hätte sich sein Schaden auf 3,580.000 S vermindert. Der Kläger habe die Beklagte weder darüber informiert, daß sich Rudolf U***** bei ihm hoch verschuldet hatte, noch habe er der Beklagten die Nichtbefolgung seines Auftrags gemeldet. Hätte die Beklagte von den Verfehlungen erfahren, hätte sie Rudolf U***** sofort seines Postens enthoben. Zum Kauf der Optionsscheine wäre es nicht mehr gekommen. Der Kläger habe sich den Schaden demnach selbst zuzuschreiben; zumindest treffe ihn ein überwiegendes Mitverschulden.

Das Erstgericht sprach dem Kläger 27,021.984 S sA zu und stellte fest, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, den Debetsaldo auf seinem Konto bei der Beklagten Nr. *****, aushaftend zum 30. 3. 1994 in der Höhe von 4,706.176 S, zuzüglich der daraus resultierenden Zinsen zu zahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Die Bank hafte auch im Falle eines Differenzgeschäfts nach § 1299 ABGB. Der Beklagten sei das Verhalten von Rudolf U***** zuzurechnen. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe des ihm entgangenen Gewinns entstanden. Den auf dem Konto des Klägers aushaftenden Betrag von 4,706.176 S habe die Beklagte bisher nicht fällig gestellt; insoweit sei daher nur das Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er habe die Behebung vom 13. 8. 1992 der Beklagten nicht melden müssen, weil sie durch eine Darlehenszusage gedeckt gewesen sei, auch wenn er den Sachverhalt vorerst anders bewertet habe. Der Kläger habe im Jänner 1994 einige Wochen überlegen und die Kursentwicklung beobachten dürfen. Der Einsatz seines Sparguthabens von 7,000.000 S sei ihm nicht zuzumuten gewesen. Auch zur sofortigen Meldung an die Beklagte sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen. Er habe abwarten dürfen, wie sich der Kurs entwickelte. Vom auftragslosen Kauf von Optionsscheinen habe er erst zu einem Zeitpunkt erfahren, als ein Eingreifen nicht mehr möglich gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung über das Feststellungsbegehren, erkannte dem Kläger 20,591.485 S sA zu, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte darüber zu informieren, daß er Rudolf U***** ein Darlehen gewährt hatte. Die weiteren Fehlhandlungen von Rudolf U***** hätten nicht darin bestanden, Beträge vom Konto des Klägers zu beheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Der Kläger hätte sofort am 12. 1. 1994 oder spätestens am 13. 1. 1994 reagieren müssen. Eine Überlegungsfrist könne ihm nicht zugestanden werden. Hätte der Kläger am 13. 1. 1994 die Put-Optionsscheine um 3,124.800 S verkauft, so wären ihm gegenüber dem Verkaufspreis am 27. 12. 1993 10,639.200 S entgangen. Dazu komme die Preisdifferenz von 9,366.461 S, die sich bei einem Kauf der Call-Optionsscheine am 13. 1. 1994 statt am 27. 12. 1993 ergebe. Dem Kläger sei demnach aus den Unterlassungen des Rudolf U***** ein Schaden von 20,005.661 S entstanden. Dazu kämen noch 585.824 S aus dem auftragslosen Wertpapierkauf im März 1994.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen beider Parteien sind zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision des Klägers ist auch berechtigt, jene der Beklagten ist nicht berechtigt.

1. Zur Revision der Beklagten

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß der Kläger den ihm erwachsenen Schaden aus der Nichtbefolgung seines Auftrags zumindest mitzutragen und den späteren Zugriff auf sein Sparbuch allein zu verantworten habe. Mit der Erteilung weiterer Aufträge nach der eigenmächtigen Behebung von 1,100.000 S durch Rudolf U***** habe der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt. Die entgegenstehenden Feststellungen des Erstgerichtes habe die Beklagte bekämpft.

Das Berufungsgericht hat die Beweis- und Verfahrensrüge der Beklagten unerledigt gelassen, weil es die Auffassung vertreten hat, daß es unerheblich sei, ob Rudolf U***** mit der Behebung der 1,100.000 S eigenmächtig gehandelt hat. Die Darlehensgewährung sei ein Privatgeschäft zwischen dem Kläger und Rudolf U***** gewesen; es komme daher nicht darauf an, ob das Darlehen 1,400.000 S oder 2,500.000 S betragen habe.

Diesen Ausführungen hält die Beklagte entgegen, daß Rudolf U***** mit dem Zugriff auf das Konto des Klägers seine Position in der Bank mißbraucht habe. Es sei daher für das Bestehen von Aufklärungspflichten bzw. -obliegenheiten eines Kontoinhabers gegenüber der Bank sehr wohl relevant, ob der ihn betreuende Bankangestellte 1,100.000 S eigenmächtig für eigene Zwecke vom Kundenkonto behebt und dem Kontoinhaber dies in der Folge bekannt wird, der seinerseits weiß, daß die Bank von der Malversation keine Kenntnis hat. Auch den Kunden träfen gegenüber der Bank Schutz- und Aufklärungspflichten. Eine Aufklärungspflicht soll nach Auffassung der Beklagten bestehen, wenn beim Geschäftspartner ein Informationsbedarf vorhanden ist, den er selbst nicht (oder nur mit großem Aufwand) befriedigen kann, während dem anderen Partner die Aufklärung leicht möglich ist.

Dem ist nicht zu folgen:

Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (SZ 59/193 mwN; WBl 1988, 341; SZ 68/105 uva). Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treue- und Vertrauensbande werden die geringsten Anforderungen gestellt (SZ 68/105); je intensiver eine Geschäftsbeziehung ist, desto eher wird bei einem entsprechenden Informationsbedarf des Geschäftspartners auch eine Aufklärungspflicht anzunehmen sein.

Im Zusammenhang mit Bankgeschäften hatte sich die Rechtsprechung bisher nur mit den Aufklärungspflichten des Kreditunternehmens gegenüber dem Kunden zu befassen. Diese werden daraus abgeleitet, daß die Geschäftsbeziehung zwischen Kreditunternehmen und Kunden ein Vertrauensverhältnis ist. Dabei wird immer wieder betont, daß die Anforderungen an die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden dürfen; dem Bankkunden müsse zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren zu wissen (SZ 58/69; SZ 58/153, jeweils mwN, ua).

Der Beklagten ist zuzugestehen, daß mit den Aufklärungspflichten der Bank gegenüber ihrem Kunden keine "pflichtenrechtliche Einbahnstraße" eröffnet ist. Daraus folgt aber noch keine so weitreichende Pflicht zur Interessenwahrung, wie sie die Beklagte dem Bankkunden aufbürden will. Im vorliegenden Fall geht es nicht um Informationen, die - wie (zB) das Wissen um die schlechte finanzielle Lage des Hauptschuldners beim Abschluß eines Bürgschaftsvertrags - dafür ausschlaggebend sind, ob ein bestimmtes Geschäft abgeschlossen wird. Die Beklagte verlangt, über Umstände unterrichtet zu werden, die nicht den Abschluß eines konkreten Geschäfts betreffen, sondern die Vertrauenswürdigkeit eines ihrer Angestellten, die für sie ganz allgemein von Bedeutung ist.

Die von der Beklagten verlangte Informationspflicht kann nicht aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Bankkunden abgeleitet werden. Die Bank vertraut sich dem Kunden nicht in einer Weise an, wie es durch den Kunden geschieht, der der Bank die Durchführung seiner Bankgeschäfte überträgt. Eine Pflicht des Bankkunden, die Bank über die Vertrauenswürdigkeit eines ihrer Angestellten zu informieren, kann auch nicht, wie die Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten aufgrund eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, mit dem Bedürfnis gerechtfertigt werden, die Rechtsgüter des Partners, die durch den Geschäftskontakt einer Gefährdung ausgesetzt sind, gegen Verletzungen zu sichern (zur culpa in contrahendo s Koziol/Welser10 I 204f). Nicht der Kontakt zwischen der Bank und ihrem Kunden führt dazu, daß Rechtsgüter der Bank gefährdet werden, sondern der Bankkunde erhält im Zusammenhang mit dem Geschäftskontakt Informationen über eine Gefährdung, die unabhängig davon besteht, ob gerade dieser Bankkunde weitere Geschäfte mit der Bank abschließt.

Die Auffassung der Beklagten führte dazu, daß ein Bankkunde nicht nur für eigene, sondern auch für Schäden anderer Kunden einzustehen hätte, wenn sie durch einen Bankangestellten verursacht werden, dessen Vertrauensunwürdigkeit ihm bekannt geworden ist. Das liefe auf eine generelle Pflicht hinaus, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern. Eine solche Pflicht besteht aber nicht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht3 I Rz 4/60 mwN).

Eine Aufklärungspflicht des Klägers läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß sich die Beklagte angesichts der Vertrauensunwürdigkeit ihres Angestellten in einer für sie gefährlichen Situation befand. In den von der Beklagten zitierten Entscheidungen (ÖBA 1988, 1037; ecolex 1995, 552) wurde zwar die Aufklärungspflicht in einer für den Vertragspartner gefährlichen Situation bejaht. In beiden Fällen ging es aber um die Aufklärungspflicht der kreditgewährenden Bank gegenüber dem Bürgen. Hätte die kreditgewährende Bank den Bürgen aufgeklärt, so wäre der Bürgschaftsvertrag nicht zustandegekommen; die Bank hat demnach von der Unterlassung der Aufklärung unmittelbar profitiert. Im vorliegenden Fall bestand der "Nutzen" des Klägers allein darin, daß ihn Rudolf U***** weiterhin als Wertpapierfachmann beraten konnte; es ist aber, anders als in den Bürgschaftsfällen, nicht zum Abschluß eines Geschäfts gekommen, das die Beklagte bei entsprechender Aufklärung nicht geschlossen hätte.

Die Unterlassung von Informationen, für die keine Rechtspflicht besteht, kann auch nicht dazu führen, dem Bankkunden Handeln auf eigene Gefahr vorzuwerfen und seinen Ersatzanspruch aus diesem Grund zu verneinen. Das "echte Handeln auf eigene Gefahr" führt im Bereich der Verschuldenshaftung dazu, daß dem Gefährdenden keine Schutzpflichten gegenüber dem Gefährdeten obliegen (Koziol aaO Rz 6/27 mwN). Daraus folgt, daß der Gefährdete die Folgen der gefährlichen Situation zu tragen hat, in die er sich begibt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger einem Angestellten der Beklagten Blankobelege für Verfügungen über sein Konto belassen, obwohl das diesem Angestellten zugesicherte Darlehen - wenn die Beweisrüge der Beklagten berechtigt ist - nur 1,400.000 S und nicht 2,500.000 S betragen hat und die Entnahme der weiteren 1,100.000 S daher eigenmächtig erfolgte. Der Kläger hätte sich damit der Gefahr ausgesetzt, daß Rudolf U***** die ihm eingeräumte Verfügungsmacht für eigene Zwecke mißbrauchte.

Eine solche Gefahr hat sich aber weder zur Jahreswende 1993/94 noch im März 1994 realisiert: Zur Jahreswende 1993/94 hat Rudolf U***** ihm erteilte Aufträge nicht ausgeführt, weil er auf eine für den Kläger noch günstigere Entwicklung des Dollarkurses spekulierte; im März 1994 hat er - im vergeblichen Bemühen, den durch die Nichtdurchführung der Aufträge verursachten Schaden wenigstens teilweise wiedergutzumachen - auftragslos Wertpapiere für den Kläger gekauft und den dafür notwendigen Betrag dem Sparbuch (Konto) des Klägers entnommen.

Die Beklagte kann ein Handeln des Klägers auf eigene Gefahr auch nur deshalb behaupten, weil sie aus der behaupteten eigenmächtigen Entnahme von 1,100.000 S auf eine generelle Vertrauensunwürdigkeit ihres Wertpapierberaters schließen will. Dieser Schluß geht aber zu weit. Wer die ihm eingeräumte Verfügungsmacht, dem Konto eines Kunden 1,400.000 S für eigene Zwecke zu entnehmen, überschreitet und dem Konto weitere 1,100.000 S entnimmt, von dem muß nicht befürchtet werden, daß er Aufträge nicht ausführen und versuchen werde, den dadurch verursachten Schaden durch auftragslose Wertpapierkäufe gutzumachen. Die Beklagte behauptet auch nicht, daß sich Rudolf U***** in den rund 1 1/2 Jahren zwischen der Entnahme der 1,100.000 S und der Nichtdurchführung der Aufträge in irgendeiner Weise als unzuverlässig erwiesen hätte. Dem Kläger kann daher nicht vorgeworfen werden, mit dem Aufrechterhalten der Geschäftsbeziehung trotz des Vorfalls vom August 1992 auf eigene Gefahr gehandelt zu haben.

Kann ein Handeln auf eigene Gefahr in dem von der Beklagten gewünschten Sinn nicht einmal dann bejaht werden, wenn Rudolf U***** die ihm anvertrauten Blankobelege mißbräuchlich verwendet hat, dann muß dies umso mehr für das Wissen des Klägers um den überhöhten Depotstand des Rudolf U***** und dessen Bemühungen gelten, vor einer allfälligen Revision seinen Schuldenstand bei der Beklagten zu vermindern. Damit bestand für den Kläger weder in bezug auf die allfällige mißbräuchliche Verwendung von Blankobelegen noch in bezug auf die Nichtdurchführung von Aufträgen eine gefährliche Situation, der er sich durch Aufrechterhalten der Geschäftsbeziehung ausgesetzt hätte.

Kann dem Kläger weder eine Verletzung von Aufklärungspflichten noch ein Handeln auf eigene Gefahr vorgeworfen werden, so ist es für die Entscheidung unerheblich, ob die Entnahme von 1,100.000 S durch eine Kreditzusage des Klägers gedeckt war. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht davon abgesehen, die in diesem Zusammenhang erhobene Beweis- und Verfahrensrüge der Beklagten zu erledigen.

Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten für die Sparbuchbehebung und die Kontobelastung durch auftragslose Wertpapierkäufe mit der Begründung bejaht, daß die Beklagte für die rechtsgrundlose Verringerung des Barvermögens des Klägers einzustehen habe. Schadenersatzrecht sei nicht heranzuziehen; auf die Frage einer den Kläger treffenden Schadensminderungspflicht sei nicht einzugehen.

Dem hält die Beklagte entgegen, daß die Handlungen von Rudolf U***** dem Kläger auch deshalb zuzurechnen seien, weil er die Beklagte nicht sofort darüber informiert habe, daß Rudolf U***** die Aufträge des Klägers vom Dezember 1993 nicht durchgeführt hat. Er habe im Sinne einer groben Obliegenheitsverletzung das Risiko weiterer Unzuverlässigkeiten auf sich genommen und könne die Beklagte für die Verwirklichung des Risikos durch den späteren Zugriff von Rudolf U***** auf das Sparbuch - auch außerhalb schadenersatzrechtlicher Erwägungen - nicht haftbar machen.

Der Kläger erhebt, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, insoweit keinen Schadenersatzanspruch: Er fordert von der Beklagten 585.824 S als Restbetrag seines Sparguthabens und macht geltend, daß die Belastung seines Kontos mit 4,706.176 S unwirksam sei, weil Rudolf U***** eigenmächtig Wertpapiere gekauft hat. Seine Ansprüche wären nur dann nicht berechtigt, wenn er den Wertpapierkauf gegen sich gelten lassen müßte. Dafür bietet aber weder das von der Beklagten behauptete Handeln auf eigene Gefahr noch die behauptete Verletzung von Aufklärungspflichten eine ausreichende Grundlage:

Dem Kläger kann, wie oben ausgeführt, weder vorgeworfen werden, sich durch die Unterlassung sofortiger Information der Beklagten einer Gefährdung ausgesetzt zu haben, die sich in der Folge realisiert hätte, noch hat der Kläger dadurch eine gegenüber der Beklagten bestehende Pflicht oder Obliegenheit verletzt. Aus der von der Beklagten behaupteten Verletzung einer Aufklärungspflicht könnte im übrigen nur eine Haftung des Klägers für dadurch verursachte Schäden der Beklagten folgen, nicht aber die Zurechnung von auftragslos durchgeführten Wertpapierkäufen.

Aus der Unterlassung sofortiger Information über die Nichtdurchführung der Aufträge vom Dezember 1993 will die Beklagte auch ableiten, daß der Kläger damit das auftragswidrige Handeln des Rudolf U***** genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat eine Genehmigung mit der Begründung verneint, daß ein Nachholen der Geschäfte zu den am 27. 12. 1993 gegebenen Bedingungen ausgeschlossen war. Das bestreitet auch die Beklagte nicht; sie meint aber, daß der Kläger in Spekulationsabsicht an der von Rudolf U***** geschaffenen Situation festgehalten und sich damit eine Gewinnchance zugewendet habe. Diese subjektive Vorteilszuwendung sei im Sinne von § 1016 ABGB als eine Genehmigung der Nichtdurchführung der Aufträge zu verstehen, am 27. 12. 1993 Put-Optionsscheine zu verkaufen und Call-Optionsscheine zu kaufen.

Im vorliegenden Fall könnte § 1016 ABGB nur analog angewendet werden, weil das vollmachtslose Handeln nicht in einem positiven Tun, sondern in einem Unterlassen besteht. Auch eine analoge Anwendung ist aber ausgeschlossen, weil - anders als in dem der von der Beklagten zitierten Entscheidung SZ 50/142 zugrundeliegenden Fall - jede Vorteilszuwendung fehlt: Der Kläger hat, nachdem er erfahren hat, daß seine Aufträge nicht ausgeführt worden waren, abgewartet, wie sich der Dollarkurs weiterentwickelte. Er hat damit auf die für ihn neue Situation reagiert und möglicherweise auch auf eine günstige Entwicklung gehofft. Aus seinem angesichts der extremen Kursschwankungen naheliegenden Abwarten kann aber nicht geschlossen werden, daß er eine ihm durch die Nichtdurchführung seiner Aufträge eröffnete Gewinnchance wahrgenommen und damit die Nichtdurchführung seiner Aufträge genehmigt hätte.

Mangels Genehmigung durch den Kläger blieb die Nichtdurchführung seiner Aufträge vertrags- und damit rechtswidrig. Die Beklagte hat für das rechtswidrige Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen und dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

2. Zur Revision des Klägers

Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, ihm stehe nur der Ersatz des Schadens zu, der eingetreten wäre, wenn er den Verkauf der Put-Optionsscheine und den Kauf der Call-Optionsscheine am 13. 1. 1994 nachgeholt hätte. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung mit dem hoch spekulativen Charakter der Wertpapiergeschäfte begründet. Bei letztlichem Mißlingen der fortgesetzten Spekulation müsse dem Kläger vorgeworfen werden, seine Schadensminderungspflicht verletzt zu haben.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei spekulativen Geschäften keine Überlegungsfrist zugebilligt werden könne und daß der Kläger seine Spekulation zu Lasten der Beklagten fortgesetzt habe. Es läßt dabei außer acht, daß der Kläger ganz klare Aufträge erteilt hatte. Bei Erteilung dieser Aufträge hat er zwar mit einer bestimmten Entwicklung des Dollarkurses spekuliert; mit der Erteilung der Aufträge war die Spekulation aber abgeschlossen. Durch sein Zuwarten hat der Kläger daher nicht eine Spekulation fortgesetzt, sondern er hat damit auf die neue Situation reagiert, in der er sich durch die Nichtdurchführung seiner Aufträge befand.

Die neue Situation bestand darin, daß die 750.000 Put-Optionsscheine um rund 10,000.000 S weniger wert waren als am 27. 12. 1993 und die Call-Optionsscheine, die er für das von ihm eingesetzte Kapital am 27. 12. 1993 erhalten hätte, um rund 10,000.000 S mehr gekostet hätten. Hätte der Kläger daher am 13. 1. 1994 so viele Call-Optionsscheine erwerben wollen, wie er bei Durchführung des Geschäfts am 27. 12. 1993 bekommen hätte, so hätte er neben dem Verkaufserlös der Put-Optionsscheine nicht nur das Sparbuchguthaben von 7,000.000 S, sondern weitere 20,000.000 S aufwenden müssen. Nicht nur, daß ihm dies in keiner Weise zumutbar und wohl auch nicht möglich war - die Annahme, daß die Beklagte bereit gewesen wäre, ihm noch am 13. 1. 1994 rund 20,000.000 S zur Verfügung zu stellen, erscheint völlig realitätsfremd -, hätte ein zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Geschäft letztlich einen Gewinn von (nur) rund 6,000.000 S erbracht: Der Kläger hätte nicht nur den Verkaufserlös der 750.000 Put-Optionsscheine, sondern weitere 27,000.000 S einsetzen müssen, um einen Erlös von rund 33,000.000 S zu erzielen, während er bei Durchführung seiner Aufträge am 27. 12. 1993 neben den 750.000 Put-Optionsscheinen nur 7,000.000 S hätte aufwenden müssen.

Der Kläger befand sich demnach am 13. 1. 1994 in einer wesentlich ungünstigeren Situation, als sie am 27. 12. 1993 bestanden hatte. Bei dieser Sachlage lag es für ihn nahe, vorerst abzuwarten und die Kursentwicklung zu beobachten. Warum bei spekulativen Geschäften keine Überlegungsfrist zuzubilligen sein soll, ist nicht ersichtlich. Wer auf eine bestimmte Entwicklung spekuliert, dessen Erfolgsaussichten werden umso größer sein, je besser er die Entwicklung beobachtet und je mehr er über die für sie maßgebenden Einflüsse weiß.

Dem Kläger kann daher insbesondere angesichts der extremen Schwankungen, denen der Dollarkurs damals unterworfen war, nicht vorgeworfen werden, durch sein Zuwarten seine Schadensminderungspflicht verletzt zu haben. Das gleiche gilt auch für das Unterlassen einer Verständigung der Beklagten. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie bei sofortiger Verständigung Maßnahmen ergriffen hätte, die den Schaden vermindert hätten (zur Behauptungs- und Beweislast des Schädigers bei der Schadensminderungspflicht s Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1304 Rz 44; Schwimann/Harrer, ABGB**2 § 1304 Rz 97, jeweils mwN).

Die Versuche der Beklagten, die Behauptungs- und Beweislast auf den Kläger zu verschieben, überzeugen nicht. Die sofortige Verständigung der Beklagten ist keine Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruchs. Die Beklagte haftet, weil ihr Erfüllungsgehilfe die Aufträge des Klägers nicht ausgeführt und dem Kläger dadurch einen Schaden adäquat verursacht hat. Die Frage der Verständigungspflicht betrifft das nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht zu beurteilende Verhalten des Klägers nach Eintritt des Schadens und nicht die Anspruchsgrundlagen, für die den Kläger die Behauptungs- und Beweislast trifft.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe durch die Unterlassung der gebotenen Verständigung risikoerhöhend gehandelt und müsse deshalb das gesamte Aufklärungsrisiko tragen. Sie beruft sich auf Koziol (aaO Rz 16/12), der sich an der zitierten Stelle jedoch nicht mit der Schadensminderungspflicht, sondern mit der Umkehr der Beweislast in Fällen rechtmäßigen Alternativverhaltens befaßt. Seine Ausführungen, wonach derjenige, der konkret gefährlich, also risikoerhöhend, und rechtswidrig gehandelt hat, das gesamte Aufklärungsrisiko tragen muß, betreffen risikoerhöhende Handlungen, die - wie der Verstoß gegen die Dokumentationspflicht des Arztes (s die von Koziol aaO zitierte Entscheidung SZ 62/9 = JBl 1995, 245 = RdM 1994, 121 [Kopetzki]) - von vornherein vertrags- und damit rechtswidrig sind. Wenn hingegen der Geschädigte den Schädiger nach Eintritt des Schadens nicht verständigt, so kann dies nur dann zu einer Minderung oder zu einem Verlust seines Ersatzanspruchs führen, wenn der Geschädigte damit seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Dies setzt voraus, daß die ihm zumutbare, von ihm aber unterlassene Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern (so auch Koziol aaO Rz 12/100). Die Beweislast dafür trifft aber, wie oben ausgeführt, nach herrschender Auffassung den Schädiger.

Beweisschwierigkeiten der Beklagten sind kein Grund für eine Beweislastumkehr, weil sie nicht darin begründet sind, daß die Sphäre des Klägers undurchsichtig wäre (zur ratio der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB s EvBl 1989/122 = RZ 1989/39 = WBl 1989, 155). Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, die Aufklärungsschwierigkeiten durch sein Verhalten hervorgerufen zu haben. Das Nachvollziehen der Entscheidungen, die die Beklagte bei rechtzeitiger Verständigung getroffen hätte, ist nicht deshalb schwierig, weil die Beklagte nicht verständigt wurde. Die fehlende Verständigung ist vielmehr die Voraussetzung dafür, daß überhaupt nachvollzogen werden muß, wie sich die Beklagte verhalten hätte, wäre sie verständigt worden. Dies ist wegen der extremen Kursschwankungen besonders schwierig; die Ursache dafür liegt aber nicht im Verhalten des Klägers.

Die Beklagte will das Verhalten des Klägers einer angemaßten Geschäftsführung ohne Auftrag gleichsetzen, weil sie meint, der Kläger habe an sich ihr zukommende Entscheidungen selbst getroffen. Sie gibt jedoch nicht an, woraus sie den Übergang der Entscheidungsbefugnis ableitet. Daß ihr Angestellter auftragswidrig gehandelt und dem Kläger dadurch einen Schaden in Millionenhöhe verursacht hat, wird dafür keine geeignete Grundlage bieten. Der Geschädigte bleibt ganz allgemein weiterhin befugt, die ihm sachgerecht scheinenden Maßnahmen zu treffen; er muß sich nur ein Verhalten, das den Schaden vergrößert oder ihn trotz zumutbarer Minderungsmöglichkeit nicht vermindert hat, entgegenhalten lassen.

Ein solches Verhalten des Klägers hat die Beklagte aber nicht bewiesen. Da ihm auch nicht vorgeworfen werden kann, die Wertpapierkäufe und -verkäufe nicht sofort nachgeholt zu haben, hat das Erstgericht seinem "Eventualbegehren" zu Recht stattgegeben. Auf die Frage, was die Beklagte im Jänner 1994 gewußt hat und inwieweit eine Verständigung überhaupt erforderlich gewesen wäre, kommt es daher nicht mehr an. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit und der von ihm gerügte Verfahrensmangel sind für die Entscheidung unerheblich.

Der Revision des Klägers war Folge zu geben; die Revision der Beklagten mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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