RS0026321 – OGH Rechtssatz
RS0026321 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei § 1298 ABGB liegt die ratio der Beweislastumkehr deutlich in der Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre. Dieser Grundgedanke ist verallgemeinerungsfähig. (hier: Beweislast des Geschäftsführers einer GmbH dafür, dass der Schaden des Gläubigers zur Gänze oder zumindest teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre und der Gläubiger durch die Konkursverschleppung nur in seiner Quote verkürzt wurde).