JudikaturJustizRS0048335

RS0048335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2020

Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. Wenn die Planung und Ausschreibung einer Gesamtanlage - hier Trinkwasserversorgungsanlage - für den Verkäufer erkennbar von einem vom Käufer betrauten Zivilingenieur stammt, kann der Verkäufer, der nicht Berater des Auftraggebers war, bei Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass der Zivilingenieur bei der Planung der Gesamtanlage und der dann folgenden Ausschreibung der Lieferung von Teilen, also von im einzelnen genau beschriebenen Produkten - hier Hochdruckschläuche - mögliche Gefahren erkannt habe.

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